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Bundesgerichtshof, Urteil vom 17.04.2013
- VIII ZR 225/12 und VIII ZR 246/12 -
BGH erklärt Vertragsklausel zum "Aktionsbonus" in einem Stromlieferungsvertrag für irreführend
Vertragsklausel kann von juristisch nicht vorgebildeten Kunden falsch ausgelegt werden
Der Bundesgerichtshof hatte sich in zwei Entscheidungen mit der Auslegung einer Allgemeinen Geschäftsbedingung in Stromlieferungsverträgen befasst, nach der einem Neukunden bei einer bestimmten Vertragsdauer ein einmaliger Bonus gewährt wird. Der Gerichtshof erklärte die Klausel in der verwendeten Form für Kunden ohne juristische Vorbildung für missverständlich.
In den zu entscheidenden Verfahren streiten die Parteien darüber, ob die Beklagte - eine Stromlieferantin - verpflichtet ist, den Klägern einen so genannten "Aktionsbonus" zu zahlen, bei dem einem Neukunden bei einer bestimmten Vertragsdauer ein einmaliger Bonus gewährt wird. Den Stromlieferungsverträgen lag folgende Allgemeine Geschäftsbedingung zugrunde:
"Wenn Sie als Neukunde einen Vertrag mit [der Beklagten] schließen, gewährt Ihnen [die Beklagte] einen einmaligen Bonus. Dieser wird nach 12 Monaten Belieferungszeit fällig und spätestens mit der ersten Jahresrechnung verrechnet. Neukunde ist, wer in den letzten 6 Monaten vor Vertragsschluss in seinem Haushalt nicht von [der Beklagten] beliefert wurde. Der Bonus entfällt bei Kündigung innerhalb des ersten Belieferungsjahres, es sei denn die Kündigung wird erst nach Ablauf des ersten Belieferungsjahres wirksam."
Stromlieferant berücksichtigt Bonus bei Schlussrechnung nach Kündigung nicht
Die Kläger kündigten die Verträge jeweils zum Ablauf des ersten Belieferungsjahres. Die Beklagte berücksichtigte den Bonus in den Schlussrechnungen nicht. Die Berufungsgerichte haben die Klagen auf Zahlung des Bonus abgewiesen.
Vertragsklausel kann von juristisch nicht vorgebildeten Kunden falsch ausgelegt werden
Die von den Berufungsgerichten zugelassenen Revisionen der Kläger hatten Erfolg. Der Bundesgerichtshof entschied, dass die Klausel in der hier maßgeblichen Fassung für einen juristisch nicht vorgebildeten Kunden ohne weiteres dahin verstanden werden kann, dass ein Anspruch auf den Bonus bereits dann besteht, wenn der Vertrag - wie hier - mindestens ein Jahr bestanden hat. Die Klausel ist deshalb nach § 305 c Abs. 2 BGB* in diesem Sinne auszulegen.
Erläuterungen
* - § 305 c BGB: Überraschende und mehrdeutige Klauseln
[...]
(2) Zweifel bei der Auslegung Allgemeiner Geschäftsbedingungen gehen zu Lasten des Verwenders.
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 17.04.2013
Quelle: Bundesgerichtshof/ra-online
- Amtsgericht Bad Waldsee, Urteil vom 24.01.2012
[Aktenzeichen: 1 C 296/11] - Landgericht Ravensburg, Urteil vom 29.06.2012
[Aktenzeichen: 1 S 31/12]
- Amtsgericht Paderborn, Urteil vom 20.03.2012
[Aktenzeichen: 55 C 210/11] - Landgericht Paderborn, Urteil vom 28.06.2012
[Aktenzeichen: 5 S 35/12]
Jahrgang: 2013, Seite: 806 GE 2013, 806 | Zeitschrift: Monatsschrift für Deutsches Recht (MDR)
Jahrgang: 2013, Seite: 698 MDR 2013, 698 | Zeitschrift: Neue Juristische Wochenschrift (NJW)
Jahrgang: 2013, Seite: 1805 NJW 2013, 1805 | Neue Zeitschrift für Miet- und Wohnungsrecht (NZM)
Jahrgang: 2013, Seite: 435 NZM 2013, 435
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