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Bundesgerichtshof, Beschluss vom 23.08.2016
- VIII ZR 23/16 -
BGH: Wirksamer Kündigungsausschluss für vier Jahre bei Möglichkeit der ordentlichen Kündigung "zum Ablauf dieses Zeitraums"
Keine unangemessene Benachteiligung des Mieters
Eine Kündigungsausschlussklausel ist wirksam, wenn sie eine ordentliche Kündigung bis zum Ablauf von vier Jahren ausschließt. Durch eine solche Regelung wird ein Wohnungsmieter nicht im Sinne von § 307 Abs. 1 BGB unangemessen benachteiligt. Dies geht aus einer Entscheidung des Bundesgerichthofs hervor.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Die Mieter einer Doppelhaushälfte kündigten im Februar 2015 das Mietverhältnis ordentlich und stellten nach Ablauf der Kündigungsfrist sämtliche Mietzahlungen ein. Der Vermieter erkannte die
Amtsgericht und Landgerichts gaben Zahlungsklage statt
Sowohl das Amtsgericht Dannenberg als auch das Landgericht Lüneburg gaben der Zahlungsklage des Vermieters statt. Dagegen richtete sich die Revision der Mieter.
Bundesgerichtshof bejaht ebenfalls Anspruch auf Mietzahlung
Der Bundesgerichtshof bestätigte die Entscheidung der Vorinstanz und wies daher die Revision der Mieter zurück. Dem Vermieter habe ein Anspruch auf Mietzahlung zugestanden, da die
Unwirksamer Kündigungsausschluss bei Möglichkeit der ordentlichen Kündigung nach Ablauf von vier Jahren
Ein formularmäßiger
Wirksamer Kündigungsausschluss für vier Jahre bei Möglichkeit der ordentlichen Kündigung "zum Ablauf dieses Zeitraums"
Die streitgegenständliche Klausel sehe vor, so der Bundesgerichtshof, dass die
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 08.12.2016
Quelle: Bundesgerichtshof, ra-online (vt/rb)
- Amtsgericht Dannenberg, Urteil vom 07.08.2015
[Aktenzeichen: 31 C 12/15] - Landgericht Lüneburg, Urteil vom 03.02.2016
[Aktenzeichen: 6 S 95/15]
Fundierte Fachartikel zum diesem Thema beim Deutschen Anwaltsregister:
Jahrgang: 2016, Seite: 656 WuM 2016, 656
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Dokument-Nr. 14728
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