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Bundesgerichtshof, Urteil vom 07.06.2000
- VIII ZR 268/99 -
BGH zur Formfreiheit der Ausübung des gesetzlichen Vorkaufsrechts eines Mieters
Ausübung des Vorkaufsrechts durch den Mieter bedarf zur Wirksamkeit keiner notariellen Beurkundung
Veräußert ein Vermieter eine Mietwohnung während einer Mietzeit an einen Dritten, steht dem Mieter der Wohnung gemäß § 570 b BGB ein Vorkaufsrecht zu. Für die Ausübung des Vorkaufsrechts durch den Mieter bedarf es zu dessen Wirksamkeit keiner notariellen Beurkundung. Dies geht aus einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs hervor.
In einem zu entscheidenden Fall hatte der Kläger einen Kaufvertrag über eine
Mieter macht von Vorkaufsrecht Gebrauch und tritt Ansprüche an Wohnungsbaugesellschaft ab
Nachdem der
Mieter macht Schadensersatzanspruch und Übereignung der Eigentumswohnung Zug um Zug gegen Zahlung des Kaufpreises geltend
Der Kläger hat die Beklagte, die zwischenzeitlich im Grundbuch eingetragen ist, auf Schadensersatz in Anspruch genommen und Übereignung der
Erklärung des Mieters bedurfte keiner für Grundstückskaufvertrag erforderlichen notariellen Beurkundung
In der Revisionsinstanz ging der Streit der Parteien nur noch darum, ob die Ausübung des Vorkaufsrechtes unwirksam ist, so dass der Kläger aus abgetretenem Recht des Verkäufers Rückübertragung der
Ausübung des Vorkaufsrechts unterliegt nicht der für den Kaufvertrag bestimmten Form
Die Formfreiheit der Erklärung ergibt sich aus § 505 Abs. 1 Satz 2 BGB, wonach die Ausübung des Vorkaufsrechts nicht der für den Kaufvertrag bestimmten
Auch unter Berücksichtigung des Schutzzwecks ist weder gesetzliches Vorkaufsrecht des Mieters noch Grundstückskaufvertrag einer notariellen Beurkundung zu unterstellen
Eine einschränkende Auslegung des § 505 Abs. 1 Satz 2 BGB dahingehend, dass die Ausübung des gesetzlichen Vorkaufsrechts des Mieters ebenso wie der zugrunde liegende Grundstückskaufvertrag der notariellen Beurkundung zu unterstellen sei, ist auch unter Berücksichtigung des Schutzzwecks des § 313 Satz 1 BGB nicht geboten. Zwar schützt diese Vorschrift nach der Gesetzesänderung zum 1. Juli 1973 nicht mehr nur den Verkäufer von Grundeigentum, sondern auch den Grundstückskäufer vor dem Eingehen übereilter Verpflichtungen. Soweit der historische Gesetzgeber bei Abfassung des § 505 BGB diesen Gesichtspunkt noch nicht in seine Erwägung mit einzubeziehen vermochte, führt dies nicht zu einer anderen Beurteilung. Nach Änderung des § 313 Satz 1 BGB hat der Gesetzgeber weder bei der späteren Einfügung des § 570 b BGB noch bei der Schaffung des § 2 b Wohnungsbindungsgesetz, dem die Vorschrift des § 570 b BGB nachgebildet ist, Veranlassung gesehen, die Regelung in § 505 Abs. 1 Satz 2 BGB dem erweiterten Schutzzweck des § 313 Satz 1 BGB insoweit anzupassen. Angesichts der rechtspolitischen und praktischen Bedeutung, die der Entscheidung über die Formbedürftigkeit von Erklärungen zukommt, wäre dies aber erforderlich, zumindest zu erwarten gewesen.
Mieter ist nicht in gleichem Maße schutzbedürftig wie rechtsgeschäftlicher Erwerber von Grund- und Wohnungseigentum
Schließlich ist der
Die Entscheidung ist aus dem Jahre 2000 und erscheint im Rahmen der Reihe "Wissenswerte Urteile".
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 28.12.2011
Quelle: Bundesgerichtshof/ra-online
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Dokument-Nr. 12729
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