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Bundesgerichtshof, Urteil vom 15.10.2008
VIII ZR 321/07  -

BGH: Vermieter muss ohne konkreten Anlass in Mietwohnungen keine regelmäßige Inspektionen von Elektroleitungen und -geräten durchführen

Nur bei Gefahr müssen im Rahmen der Verkehrssicherungspflicht Schäden unverzüglich behoben werden

Vermieter sind nicht verpflichtet, die Elektroanlagen und -geräte regelmäßig durch einen Elektriker überprüfen zu lassen. Dies hat der Bundesgerichtshof entschieden. Allerdings müssen Vermieter das Haus in einem sicheren Zustand erhalten. So müssen Mängel an der Anlage, von denen eine Gefahr ausgeht, beseitigt werden.

Der Bundesgerichtshof hatte darüber zu entscheiden, ob dem Vermieter von Wohnraum im Rahmen seiner Verkehrssicherungspflicht eine regelmäßige Generalinspektion der Elektroleitungen und Elektrogeräte in den Wohnungen der Mieter obliegt.

Sachverhalt

Der Kläger nimmt den Beklagten, seinen Vermieter, auf Schadenersatz wegen eines Brandes in Anspruch. In der neben der Wohnung des Klägers liegenden Mietwohnung kam es am 20. Juli 2006 im Bereich der Kochnische zu einem Brand. Der Kläger behauptet, der Brand sei durch einen technischen Defekt mit Kurzschluss im Bereich der Dunstabzugshaube verursacht worden. Er hat wegen der Beschädigung ihm gehörender Sachen Schadenersatz in Höhe von 2.630 € nebst Zinsen und Erstattung vorgerichtlicher Anwaltskosten geltend gemacht. Das Amtsgericht hat der Klage teilweise stattgegeben. Auf die Berufung des Beklagten hat das Landgericht die Klage insgesamt abgewiesen. Mit der zugelassenen Revision erstrebt der Kläger die Wiederherstellung des amtsgerichtlichen Urteils.

Vermieter ist nicht verpflichtet Inspektion ohne konkreten Anlass durchzuführen

Der u. a. für das Wohnraummietrecht zuständige VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass dem Kläger wegen der Schäden, die ihm infolge des in der Nachbarwohnung ausgebrochenen Brandes an seinem Eigentum entstanden sind, kein Schadenersatzanspruch gegen den beklagten Vermieter zusteht. Der Beklagte war nicht verpflichtet, die Elektroleitungen und elektrischen Anlagen in den von ihm vermieteten Wohnungen ohne konkreten Anlass oder Hinweis auf Mängel einer regelmäßigen Überprüfung durch einen Elektrofachmann zu unterziehen. Zwar trifft den Vermieter die vertragliche Nebenpflicht, die Mietsache in einem verkehrssicheren Zustand zu erhalten. Diese Pflicht erstreckt sich grundsätzlich auf alle Teile des Hauses. Ihm bekannt gewordene Mängel, von denen eine Gefahr für die Mietwohnungen ausgehen kann, muss der Vermieter deshalb unverzüglich beheben. Er muss im Rahmen seiner Verkehrssicherungspflicht aber keine regelmäßige Generalinspektion vornehmen. Im Einzelfall mögen zwar besondere Umstände, wie zum Beispiel ungewöhnliche oder wiederholte Störungen, Anlass bieten, nicht nur einen unmittelbar zu Tage getretenen Defekt zu beheben, sondern eine umfassende Inspektion der gesamten Elektroinstallation durchzuführen. Solche Umstände waren hier aber nicht festgestellt.

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der Leitsatz

BGB § 535 Abs. 1 Satz 2

Der Vermieter ist nicht verpflichtet, ohne besonderen Anlass eine regelmäßige Generalinspektion der Elektroleitungen und Elektrogeräte in den Wohnungen seiner Mieter vorzunehmen.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 15.10.2008
Quelle: ra-online, Bundesgerichtshof

Vorinstanzen:
  • Amtsgericht Nordhorn, Urteil vom 29.03.2007
    [Aktenzeichen: 3 C 179/07]
  • Landgericht Osnabrück, Urteil vom 08.08.2007
    [Aktenzeichen: 1 S 213/07]
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NZM 2008, 927
 | Zeitschrift: Wohnungswirtschaft und Mietrecht (WuM)
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WuM 2008, 719
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ZMR 2009, 345
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