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Bundesgerichtshof, Urteil vom 11.07.2012
- VIII ZR 36/12 -
Vermieter darf Mietkaution nicht mit fremden Forderungen aufrechnen
Mietkaution dient ausschließlich der Sicherung von Forderungen des Vermieters aus dem konkreten Mietverhältnis
Vermieter dürfen die Mietkaution nur für Forderungen aus dem konkreten Mietverhältnis verwenden und nicht mit anderen Forderungen verrechnen. Auch wenn dies gesetzlich nicht konkret geregelt ist, ergibt sich dies aus dem Treuhandcharakter der Mietkaution. Dies geht aus einem Urteil des Bundesgerichtshofs hervor.
Im zugrunde liegenden Fall stritten Mieter (Kläger) und
Amtsgericht gab Mietern Recht
Das Amtsgericht Berlin-Wedding gab den Klägern Recht und verurteilte den
BGH bestätigt Vorinstanzen und weist Revision zurück
Der Bundesgerichtshof wies die Revision zurück. Er schloss sich der Begründung des Landgerichts an. Danach stehe den Klägern der Anspruch auf Rückzahlung der Kaution gemäß § 551 BGB in Verbindung mit der vertraglichen Sicherungsabrede zu.
Aufrechnung mit anderen Forderungen nicht erlaubt
Die von dem Beklagten erklärte
Aufrechnung nach Treu und Glauben ausgeschlossen
Der Bundesgerichtshof führte aus, dass die
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BGB § 551
Mangels anderweitiger ausdrücklicher Vereinbarung ist dem Treuhandcharakter der Mietkaution ein stillschweigendes Aufrechnungsverbot im Hinblick auf Forderungen zu entnehmen, die nicht aus dem Mietverhältnis stammen. Mit derartigen Forderungen kann der Vermieter gegenüber dem Anspruch des Mieters auf Kautionsrückzahlung auch dann nicht aufrechnen, wenn die Kaution am Ende des Mietverhältnisses nicht für Forderungen des Vermieters aus dem Mietverhältnis benötigt wird.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 08.08.2012
Quelle: ra-online, Bundesgerichtshof (vt/pt)
- Amtsgericht Wedding, Urteil vom 18.03.2011
[Aktenzeichen: 14 C 569/10] - Landgericht Berlin, Urteil vom 15.12.2011
[Aktenzeichen: 67 S 309/11]
Rechtsfragen zum diesem Thema auf refrago:
Jahrgang: 2012, Seite: 1093 GE 2012, 1093 | Zeitschrift: Monatsschrift für Deutsches Recht (MDR)
Jahrgang: 2012, Seite: 954 MDR 2012, 954 | Zeitschrift: Neue Juristische Wochenschrift (NJW)
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Jahrgang: 2012, Seite: 643, Entscheidungsbesprechung von Michael Drasdo NJW-Spezial 2012, 643 (Michael Drasdo) | Neue Zeitschrift für Miet- und Wohnungsrecht (NZM)
Jahrgang: 2012, Seite: 678 NZM 2012, 678 | Zeitschrift: Wohnungswirtschaft und Mietrecht (WuM)
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Dokument-Nr. 13919
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