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Bundesgerichtshof, Urteil vom 10.04.2013
- VIII ZR 379/12 -
Bürgschaft für Mietzahlungen zur Abwendung einer Kündigung darf der Höhe nach unbegrenzt sein
Höhe der Bürgschaft für Mietzahlungen ist nicht auf Zahlung von drei Monatsmieten begrenzt
Eine Bürgschaft für Mietzahlungen, mit der eine dem Mieter drohende Kündigung wegen Zahlungsverzugs abgewendet werden soll, ist nicht auf drei Monatsmieten begrenzt. Dies entschied der Bundesgerichtshof.
Der Kläger des zugrunde liegenden Streitfalls nimmt die Beklagte aus einer
Vermieter kündigt Wohnung und verlangt Kosten aufgrund der Bürgschaft vom Beklagten erstattet
In der Folgezeit blieb der Bruder der Beklagten die Mieten für die Monate Oktober bis November 2007 sowie ab Oktober 2008 schuldig. Er wurde – nach der fristlosen
Entscheidung der Vorinstanzen
Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Das Oberlandesgericht hat die Berufung der Beklagten, die nur zur Zahlung von drei Monatsmieten in Höhe von insgesamt 1.050 Euro bereit war, zurückgewiesen.
Die vom Berufungsgericht zugelassene Revision der Beklagten hatte keinen Erfolg. Der Bundesgerichtshof entschied, dass die Vorschrift des § 551 Abs. 1 und 4 BGB*, welche die Höhe einer Mietsicherheit auf drei Monatsmieten begrenzt, keine Anwendung auf eine Sicherheit findet, die dem
Erläuterungen
* - § 551 BGB: Begrenzung und Anlage von Mietsicherheiten
(1) Hat der Mieter dem
[...]
(4) Eine zum Nachteil des Mieters abweichende Vereinbarung ist unwirksam.
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 15.04.2013
Quelle: Bundesgerichtshof/ra-online
- Landgericht Mannheim, Urteil vom 23.09.2011
[Aktenzeichen: 8 O 105/10] - Oberlandesgericht Karlsruhe, Urteil vom 04.04.2012
[Aktenzeichen: 15 U 138/11]
Jahrgang: 2013, Seite: 641 MDR 2013, 641 | Zeitschrift: Neue Juristische Wochenschrift (NJW)
Jahrgang: 2013, Seite: 1876 NJW 2013, 1876
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Dokument-Nr. 15627
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