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Bundesgerichtshof, Beschluss vom 30.11.2021
VIII ZR 81/20 -

Hohes Alter, lange Mietdauer und begrenzte finanzielle Mittel entbinden nicht von Pflicht zur Suche nach Ersatzwohnraum nach Eigen­bedarfs­kündigung

Ohne Bemühung zur Suche nach Ersatzwohnraum greift Härteeinwand nicht

Allein das hohe Alters des Mieters, die lange Mietdauer und die begrenzten finanziellen Mittel können den Härteeinwand gegen eine Eigen­bedarfs­kündigung nicht begründen. Der Mieter muss sich dennoch um angemessenen Ersatzwohnraum bemühen. Dies hat der Bundesgerichtshof entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im März 2018 erhielt der Mieter einer Wohnung in Baden-Württemberg eine Eigenbedarfskündigung. Diese war zwar berechtigt, jedoch erhob der Mieter den Härteeinwand. Er verwies auf sein Alter von 70 Jahren, die lange Mietdauer von ca. 42 Jahren und seine geringe Rente von 800 €. Die Vermieter erhoben schließlich Räumungsklage. Während das Amtsgericht Heidelberg die Klage abwies, gab ihr das Landgericht Heidelberg statt. Dagegen richtete sich die Revision des Mieters.

Unzulässiges Berufen auf Härteeinwand

Der Bundesgerichtshof bestätigte die Entscheidung des Landgerichts. Das Alter des Mieters, die lange Mietdauer mit einer damit einhergehenden langjährigen Verwurzelung und die geringen finanziellen Mittel des Mieters rechtfertigen für sich genommen nicht die Annahme einer Härte im Sinne von § 574 BGB. Der Mieter müsse sich auch um eine angemessene Ersatzwohnung bemühen. Erst wenn dies scheitert, könne der Härteeinwand greifen. Der Mieter habe hier nicht dargelegt, inwiefern er sich bislang um Ersatzwohnraum bemüht hat.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 01.07.2022
Quelle: Bundesgerichtshof, ra-online (vt/rb)

Vorinstanzen:
  • Amtsgericht Heidelberg, Urteil vom 12.07.2019
    [Aktenzeichen: 26 C 39/19]
  • Landgericht Heidelberg, Urteil vom 27.02.2020
    [Aktenzeichen: 5 S 36/19]
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Fundstellen in der Fachliteratur: Das Grundeigentum - Zeitschrift für die gesamte Grundstücks-, Haus- und Wohnungswirtschaft (GE)
Jahrgang: 2022, Seite: 577
GE 2022, 577

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Dokument-Nr.: 31924 Dokument-Nr. 31924

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