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Bundesgerichtshof, Urteil vom 04.06.2019
- X ZB 2/19 -
Keine vorläufige Zwangslizenz für Cholesterinsenker
Keine ausreichenden Bemühungen um vertragliche Patentlizenz begründen Zurückweiseung einer vorläufigen Zwangslizenz
Der Bundesgerichtshof hat die Zurückweisung des Antrags auf vorläufige Zwangslizenz für Cholesterinsenker bestätigt.
Im hier vorliegenden Fall vertreibt die Antragstellerinnen in Deutschland das
Antraggegnerin ist Inhaberin des Patents für Alirocumab
Die Antragsgegnerin ist Inhaberin des europäischen Patents 2 215 124, das antigenbindende Proteine gegen das Protein PCSK9 betrifft. Das Europäische Patentamt hat das
Antragstellerinnen klagten auf Erteilung einer Zwangslizenz
Im Juli 2018 haben die Antragstellerinnen vor dem Bundespatentgericht Klage auf Erteilung einer
Erlass einer einstweiligen Verfügung durch Patentamt zurückgewiesen
Das Patentgericht hat den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückgewiesen, da die Antragstellerinnen sich nicht innerhalb eines angemessenen Zeitraums erfolglos bemüht hätten, von der Antragsgegnerin eine vertragliche
BGH bestätigt Entscheidung des Bundespatentgerichts
Er sieht wie die Vorinstanz keine ausreichenden Bemühungen der Antragstellerinnen während eines angemessenen Zeitraums um die vertragliche Einräumung einer
Therapeutische Vorteile nicht glaubhaft gemacht
Der Bundesgerichtshof hat ferner wie das Patentgericht ein die Erteilung einer
Wirkungsmechanismus von Praluent und Repatha identisch
Praluent und Repatha beruhen auf dem gleichen Wirkungsmechanismus. Dieser begünstigt den Cholesterinabbau und ermöglicht eine deutliche Absenkung des Cholesterinspiegels, die nach den Ergebnissen der dazu durchgeführten Studien dazu führt, dass das Risiko eines schweren kardiovaskulären Vorfalls wie eines koronaren Herztods, eines Herzinfarkts, eines Schlaganfalls oder einer instabilen Angina um etwa 15 % gesenkt wird. Da diese bedeutsame pharmakologische Wirkung von beiden Antikörpern erzielt wird, kann sie allein das öffentliche Interesse an der begehrten
BGH: Kein Nachweis über Senkung der Mortalitätsrate durch Gabe von Praluent
Wie das Patentgericht sieht auch der Bundesgerichtshof nicht als glaubhaft gemacht an, dass die Gabe von Praluent die Mortalitätsrate mit diesem Wirkstoff behandelter Hypercholesterinämie-Patienten senkt. Nach den Ergebnissen der zu Praluent durchgeführten klinischen Studie haben zwar in der Praluent-Gruppe weniger Patienten einen koronaren Herztod erlitten oder sind wegen eines kardiovaskulären Krankheitsbilds verstorben als in der Kontrollgruppe. Nach anerkannten biostatistischen Grundsätzen sind diese Ergebnisse aber statistisch ebenso wenig signifikant wie die unterschiedlichen (nicht nach Todesursache unterscheidenden) Gesamtzahlen der Todesfälle, sondern können auch auf Zufall beruhen.
Keine weiteren Anhaltspunkte für Vorteile erkennbar
Es gibt auch sonst keinen Anhalt dafür, dass Praluent im Vergleich zu Repatha trotz übereinstimmendem Wirkungsmechanismus und trotz gleicher
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 06.06.2019
Quelle: Bundesgerichtshof/ra-online (pm)
- Bundespatentgericht, Urteil vom 06.09.2018
[Aktenzeichen: 3 LiQ 1/18 (EP)]
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Dokument-Nr. 27490
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