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Bundesgerichtshof, Urteil vom 25.07.2006
X ZR 182/05 -

Reisebüro nicht zum Hinweis auf eine Reiseabbruchversicherung verpflichtet

Versicherungsberatung war nicht Bestandteil des Reisevermittlungsvertrages

Der Bundesgerichtshof hatte über einen Fall der Haftung des Reisebüros gegenüber dem Reisekunden für ein Beratungsverschulden zu entscheiden. Es ging um eine Reiseversicherung.

Das Reisebüro hatte den Kunden, der eine dreimonatige USA-Reise buchte, nur auf eine Reiserücktrittskostenversicherung – die der Kunde auch abschloss -, jedoch nicht auf eine Reiseabbruchversicherung hingewiesen. Der Kunde musste die Reise schon auf dem Hinflug wegen einer Erkrankung abbrechen. Der Versicherer lehnte jegliche Leistung ab, weil es sich nicht um einen Rücktritt vor Reisebeginn, sondern um einen Abbruch der bereits angetretenen Reise gehandelt habe. Mangels einer Abbruchversicherung entstand dem Kunden in Gestalt der Kosten für bezahlte, aber nicht in Anspruch genommene Reiseleistungen ein Schaden von rund 4.000 €, den er nunmehr von dem beklagten Reisebüro ersetzt verlangt.

Amtsgericht und Landgericht haben die Klage mit der Begründung abgewiesen, das Reisebüro brauche nicht ungefragt auf die Möglichkeit einer Abbruchversicherung hinzuweisen.

Der Bundesgerichtshof ist dieser Ansicht beigetreten.

Er hat zunächst klargestellt, dass hier das Reisebüro mit dem Reisekunden einen eigenen Reisevermittlungsvertrag mit Haftungsfolgen abgeschlossen hatte. Ein solcher Reisevermittlungsvertrag hat zwar normalerweise nur die Beratung des Kunden bei der Auswahl oder Zusammenstellung einer seinen Wünschen entsprechenden Reise zum Gegenstand, nicht hingegen die Versicherungsberatung. Anders kann es aber sein, wenn das Reisebüro ähnlich wie ein Reiseveranstalter auftritt.

Soweit danach eine Pflicht des Reisebüros zur Versicherungsberatung besteht, hat der Bundesgerichtshof jedoch in Übereinstimmung mit den Vorinstanzen entschieden, dass das Reisebüro ebenso wie der Reiseveranstalter – gemäß der vom Gesetzgeber in § 6 Abs. 2 lit. i BGB-InfoV getroffenen Entscheidung nur zum Hinweis auf die Möglichkeit des Abschlusses einer Reiserücktrittskosten und einer Rücktransportkostenversicherung, nicht aber einer Reiseabbruchsversicherung verpflichtet ist. Der Bundesgerichtshof hat auch eine verhältnismäßig lange Reisedauer und einen hohen Reisepreis nicht für ausreichend gehalten, um weitergehende Aufklärungspflichten zu begründen.

Vorinstanzen

AG Wuppertal – Entscheidung vom 4.2.2005 - 36 C 454/04

LG Wuppertal – Entscheidung vom 6.7.2005 - 8 S 15/05

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der Leitsatz

BGB §§ 651a; BGB-InfoV § 6 Abs. 2 lit. i

Der Reiseveranstalter oder in besonderen Fällen das vermittelnde Reisebüro sind nur zum Hinweis auf eine Reiserücktrittskosten- und eine Rücktransportkostenversicherung, nicht aber auf eine Reiseabbruchversicherung verpflichtet.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 25.07.2006
Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 108/06 des BGH vom 25.07.2006

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Dokument-Nr.: 2735 Dokument-Nr. 2735

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