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Bundesgerichtshof, Urteil vom 25.04.2006
X ZR 198/04 -

Reisebüro haftet nicht wegen Unterlassens der Information, dass zur Einreise in das gebuchte Land ein Reisepass erforderlich ist

Hinweis ist nicht Aufgabe des Reisebüros

Ein Reisebüro haftet nicht dafür, wenn es einem Reisenden bei der Buchung nicht von sich aus mitteilt, dass für die Reise in das gebuchte Land ein Reisepass erforderlich ist. Das hat der Bundesgerichtshof entschieden.

Der u. a. für das Reisevertragsrecht zuständige X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hatte im Jahr 2004 über die Frage zu entscheiden, ob ein Reisekunde von einem Reisebüro Schadensersatz verlangen kann, weil es ihn im Zuge der gewünschten Beratung über verschiedene in Frage kommende Pauschalreisen nicht von sich aus darüber informierte, dass bei der schließlich vom Kunden ausgewählten Pauschalreise nach Bulgarien für die Einreise ein Reisepass erforderlich war. Der Kunde wurde am Abreisetag im deutschen Flughafen wegen des fehlenden Reisepasses zurückgewiesen.

Landgericht und Berufungsgericht haben die Klage abgewiesen. Auch die Revision des Reisekunden hatte keinen Erfolg.

Pflicht des Reisebüros zur Beratung bei Auswahl der Reise

Der Bundesgerichtshof traf im vorliegenden Fall keine Entscheidung darüber, ob zwischen einem Reisebüro, das aufgrund von Agenturverträgen verschiedene Reiseveranstalter vertritt, und einem Reisekunden, der Beratung bei der Auswahl einer Pauschalreise wünscht, ein eigenes Vertragsverhältnis zustande kommt oder eine sonstige Haftung des Reisebüros neben der Haftung des vertretenen Veranstalters begründet wird. Denn eine etwaige eigene Haftung des Reisebüros würde jedenfalls, so der Bundesgerichtshof, nur die Beratung bei der Auswahl der Reise betreffen. Es sei nicht mehr die eigene Aufgabe des Reisebüros, sondern allein die des Reiseveranstalters, dem Kunden diejenigen Informationen zu erteilen, die für die Abwicklung der ausgewählten Reise von Bedeutung sind. Mit der Entscheidung für eine bestimmte Reise beginne die Verhandlungen über den Reisevertrag des Kunden mit dem gewählten Reiseveranstalter und setzt dessen vorvertragliche Haftung ein.

Keine Pflicht zur Information über Pass- und Visumerfordernisse

Der Bundesgerichtshof hat sich der Ansicht des Berufungsgerichts angeschlossen, dass die Information über Pass- und Visumerfordernisse normalerweise bei der Auswahl der Reise keine Rolle spielt und deshalb in der Regel nicht zu der vom Reisebüro erbetenen Auswahlberatung gehört, sondern allein Pflicht des Reiseveranstalters bei den Verhandlungen über den Reisevertrag ist. Dem entsprechen die §§ 4 Abs. 1 Nr. 6, 5 Nr. 1 BGBInfoV, die den Veranstalter der Reise verpflichten, den Kunden schon vor der Buchung über etwaige Pass- oder Visumerfordernisse zu unterrichten. Sofern sich der Reiseveranstalter zur Erfüllung dieser Pflicht des Reisebüros bedient, haftet er für dessen Verschulden (§ 278 BGB).

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der Leitsatz

BGB §§ 278, 280 Abs. 1, 662, 675 Abs. 1 und 2;

BGB-InfoV §§ 4 Abs. 1 Nr. 6, 5 Nr. 1

a) Es bleibt offen, ob zwischen einem Reisebüro, das Agenturverträge mit verschie-denen Reiseveranstaltern geschlossen hat, und dem Beratung bei der Auswahl einer Pauschalreise wünschenden Reisekunden ein eigenes Vertragsverhältnis mit Haftungsfolgen für das Reisebüro zustandekommt.

b) Nach getroffener Auswahlentscheidung des Reisekunden wird das Reisebüro bei den Informationen über die Durchführung der konkreten gewählten Reise jeden-falls nur noch als Erfüllungsgehilfe des Reiseveranstalters tätig.

c) Insbesondere die Information über die Pass- und Visumerfordernisse gehört in der Regel nicht zu der möglicherweise vom Reisebüro geschuldeten Auswahlbera-tung, sondern ist allein Pflicht des Reiseveranstalters bei den Verhandlungen über den gewählten Reisevertrag (§§ 4 Abs. 1 Nr. 6, 5 Nr. 1 BGB-InfoV). Sofern sich der Reiseveranstalter zur Erfüllung dieser Pflicht des Reisebüros bedient, haftet er für dessen Verschulden (§ 278 BGB).

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 25.04.2006
Quelle: Bundesgerichtshof, ra-online (pm/rb)

Vorinstanzen:
  • Amtsgericht Bremen, Urteil vom 30.01.2004
    [Aktenzeichen: 2 C 416/03]
  • Landgericht Bremen, Urteil vom 05.08.2005
    [Aktenzeichen: 2 S 122/04]
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Dokument-Nr.: 2264 Dokument-Nr. 2264

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