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Bundesgerichtshof, Urteil vom 16.03.2021
- X ZR 9/20 -
BGH zur Zuständigkeit deutscher Gerichte für Buchung bei ausländischer Fluglinie
Impressum einer Webseite kann Gerichtsstand in Deutschland begründen
Die Frage nach der Zweigniederlassung, nach der sich die Zuständigkeit der deutschen Gerichtsbarkeit richtet, ist nach dem äußeren Eindruck zu entscheiden, wobei hierfür wesentlich insbesondere das Impressum, die Endung ".de" und die Eigenbezeichung als Fluggesellschaft in Deutschland ist.
Der Kläger hatte für 600 EUR ein Erste-Klasse-Ticket für einen Flug von San Francisco nach Paris sowie ein Business-Class-Ticket für den Weiterflug nach London gebucht. Aus dieser Schnäppchenreise wurde jedoch nichts, da die Fluggesellschaft die Buchung wegen eines Systemfehlers stornierte. Ein vergleichbares Ticket hätte zu diesem Zeitpunkt mehr als 10.000 Euro gekostet. Die hiergegen gerichtete Schadensersatzklage des Mannes blieb sowohl vor dem Landgericht als auch vor dem Oberlandesgericht Frankfurt am Main erfolglos.
Vorinstanzen verneinen internationale Zuständigkeit
Die Gerichte verneinten bereits ihre
BGH bejaht die Zuständigkeit der deutschen Gerichte
Der BGH sieht das hingegen anders und hat die internationale
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 14.07.2021
Quelle: Verbraucherzentrale Bundesverband, ra-online (ab)
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Dokument-Nr. 30542
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