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Bundesgerichtshof, Urteil vom 29.05.2018
- X ZR 94/17 -
Bei ausgefallener Reise ist nicht immer Entschädigung in Höhe des vollen Reisepreises als angemessen anzusehen
BGH zum Anspruch auf Entschädigung bei Vereitelung einer gebuchten Kreuzfahrt
Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass Reisenden, deren Kreuzfahrt wegen eines Fehlers des Reiseveranstalters vollständig ausfällt, nicht immer Anspruch auf Entschädigung in Höhe des vollen Reisepreises haben. Das Gericht verwies darauf, dass mit dem völligen Ausfall einer Reise zwar die Erwartungen der Reisenden enttäuscht wird, diese damit aber über ihre Zeit frei verfügen können.
Die Klägerin des zugrunde liegenden Verfahrens nahm die beklagte Reiseveranstalterin aus eigenem und abgetretenem Recht ihres Ehemanns auf die Zahlung einer angemessenen
Entscheidungen der Vorinstanzen
Das Landgericht sprach der Klägerin eine
BGH bejaht grundsätzlichen Anspruch auf Entschädigung
Der Bundesgerichtshof wies die Revision der Klägerin zurück und stellte auf die Anschlussrevision der Beklagten das landgerichtliche Urteil wieder her. Nach dem Urteil des Bundesgerichtshofs ist das Berufungsgericht zu Recht davon ausgegangen, dass die Reise, zu deren Durchführung die Beklagte vertraglich verpflichtet war, vereitelt worden ist. In einem solchen Fall könne der Reisende ebenso wie bei einer erheblich beeinträchtigten Reise nach § 651 f Abs. 2 BGB - neben der Erstattung des Reisepreises - auch wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit eine angemessene
Bei ausgefallener Reise muss Entschädigung nicht immer in Höhe des vollen Reisepreises erfolgen
Die Bemessung der
Beeinträchtigung durch grobe Mängeln der Reiseleistung mitunter erheblich größer als komplette Vereitelung der Reiseleistung
Zwar mag die Vereitelung der Reise auf den ersten Blick als die am weitesten reichende Form der Beeinträchtigung des vom Reiseveranstalter geschuldeten Reiseerfolgs erscheinen. Auch bei Vereitelung der Reise geht es aber bei dem Anspruch auf
Entschädigung durch Erstattung von 73 % des Reisepreises nicht zu beanstanden
Danach weist die Entscheidung des Berufungsgerichts, im Streitfall die
Die Anschlussrevision der Beklagten ist hingegen begründet, weil die Klägerin nicht geltend gemacht hat, mit der Buchung der Floridareise anstelle der von der Beklagten geschuldeten
§ 651 c BGB
(1) Der Reiseveranstalter ist verpflichtet, die Reise so zu erbringen, dass sie die zugesicherten Eigenschaften hat und nicht mit Fehlern behaftet ist, die den Wert oder die Tauglichkeit zu dem gewöhnlichen oder nach dem Vertrag vorausgesetzten Nutzen aufheben oder mindern.
(2) 1 Ist die Reise nicht von dieser Beschaffenheit, so kann der Reisende Abhilfe verlangen. 2 Der Reiseveranstalter kann die Abhilfe verweigern, wenn sie einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordert.
(3) 1 Leistet der Reiseveranstalter nicht innerhalb einer vom Reisenden bestimmten angemessenen Frist Abhilfe, so kann der Reisende selbst Abhilfe schaffen und Ersatz der erforderlichen Aufwendungen verlangen. 2 Der Bestimmung einer Frist bedarf es nicht, wenn die Abhilfe von dem Reiseveranstalter verweigert wird oder wenn die sofortige Abhilfe durch ein besonderes Interesse des Reisenden geboten wird.
§ 651 f BGB
(1) Der Reisende kann unbeschadet der Minderung oder der Kündigung Schadensersatz wegen Nichterfüllung verlangen, es sei denn, der Mangel der Reise beruht auf einem Umstand, den der Reiseveranstalter nicht zu vertreten hat.
(2) Wird die Reise vereitelt oder erheblich beeinträchtigt, so kann der Reisende auch wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit eine angemessene
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 30.05.2018
Quelle: Bundesgerichtshof/ra-online
- Landgericht Köln, Urteil vom 07.02.2017
[Aktenzeichen: 4 O 124/16] - Vollständiger Ausfall der Reise begründet nicht stets Entschädigungsanspruch wegen vertaner Urlaubszeit in Höhe des vollen Reisepreises
(Oberlandesgericht Köln, Urteil vom 19.07.2017
[Aktenzeichen: 16 U 31/17])
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Dokument-Nr. 25972
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