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Bundesgerichtshof, Urteil vom 25.11.2014
- XI ZR 169/13 und XI ZR 480/13 -
Lehman-Anleger haben Anspruch auf Schadensersatz
Beratende Bank muss bei "Garantie-Zertifikaten" über Sonderkündigungsrecht der Emittentin und möglichen Totalverlust des Kapitals ungefragt aufklären
Der Bundesgerichtshof hatte sich in zwei weiteren Verfahren mit der Frage zu beschäftigen, ob eine beratende Bank im Zusammenhang mit der Empfehlung von Zertifikaten der niederländischen Tochtergesellschaft Lehman Brothers Treasury Co. B.V. (Emittentin) der US-amerikanischen Lehman Brothers Holdings Inc. (Garantin) zur Zahlung von Schadensersatz verpflichtet ist. Im Mittelpunkt der Entscheidungen stand die Frage, ob eine beratende Bank beim Vertrieb von "Garantiezertifikaten" über Sonderkündigungsrechte der Emittentin ungefragt aufzuklären hat. Der Bundesgerichtshof hat eine solche Aufklärungspflicht bejaht.
Im Verfahren XI ZR 480/13 erwarb der Kläger im November 2007 auf Empfehlung eines Mitarbeiters der beklagten Bank 40 Stück des "Lehman Brothers Garantiezertifikats auf fünf Bankentitel" zum Nennwert von 39.328 Euro. Im Mai 2008 erwarb er auf Empfehlung desselben Mitarbeiters weitere 100 Stück Lehman-Zertifikate "LB 6 Jahres CatchUp Note auf sechs DAX-Werte" zum Nennwert von 100.000 Euro.
Im Verfahren XI ZR 169/13 erwarb der Kläger im Mai 2008 auf Empfehlung eines Mitarbeiters derselben beklagten Bank "Lehman Brothers Aktien Kupon Anleihen auf sechs DAX Werte", d. h. sogenannte Basketzertifikate, zum Kurswert von 33.099 Euro. In dem zugehörigen Produktflyer heißt es u.a. "100 % Kapitalschutz am Laufzeitende".
Bank weist Kläger nicht auf Sonderkündigungsrecht der Emittentin und dessen Rechtsfolgen hin
Den Zertifikaten lagen die Anleihebedingungen der Emittentin zum Basisprospekt vom 28. August 2007 zu Grunde. Danach sollte die Emittentin am Laufzeitende unabhängig von der Entwicklung der Basiswerte mindestens 100 % des eingezahlten Kapitals an den Anleger zurückzahlen. In den Anleihebedingungen wird der Emittentin ein
Vorinstanzen geben Klage auf Rückzahlung des Anlagebetrages im Verfahren XI ZR 480/13 überwiegend statt
Nach der
OLG: Kläger im Verfahren XI ZR 169/13 hätte Garantin seine Forderungen im Insolvenzverfahren rechtzeitig anmelden müssen
Der Kläger im Verfahren XI ZR 169/13 begehrt die Rückzahlung des investierten Kapitals in Höhe von 33.099 Euro sowie die Zahlung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten. Das Landgericht hat die Beklagte antragsgemäß verurteilt. Das Oberlandesgericht hat das Urteil dahingehend abgeändert, dass die Beklagte lediglich zur Zahlung von 27.472,17 Euro Zug um Zug gegen Übertragung der Zertifikate und der Ansprüche des Klägers im
BGH: Empfehlung der Zertifikate war in beiden Verfahren nicht anlagegerecht
Die Revisionen der beklagten Bank sind in beiden Verfahren erfolglos geblieben. Gleiches gilt für die im Verfahren XI ZR 169/13 erhobene Anschlussrevision des Klägers. Nach Auffassung des Bundesgerichtshofs haben die Berufungsgerichte in beiden Rechtsstreiten zu Recht eine schuldhafte Verletzung der Pflichten aus dem geschlossenen Anlageberatungsvertrag bejaht und damit die beklagte Bank rechtsfehlerfrei zur Zahlung von
Kläger im Verfahren XI ZR 169/13 muss Kürzung des Schadensersatzanspruches wegen nicht angemeldeter Ansprüche in Kauf nehmen
Im Verfahren XI ZR 169/13 hat das Berufungsgericht den geltend gemachten
Erläuterungen
* - § 254 BGB
(1) Hat bei der Entstehung des Schadens ein Verschulden des Beschädigten mitgewirkt, so hängt die Verpflichtung zum Ersatz sowie der Umfang des zu leistenden Ersatzes von den Umständen, insbesondere davon ab, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder dem anderen Teil verursacht worden ist.
(2) Dies gilt auch dann, wenn sich das Verschulden des Beschädigten darauf beschränkt, dass er unterlassen hat, den Schuldner auf die Gefahr eines ungewöhnlich hohen Schadens aufmerksam zu machen, die der Schuldner weder kannte noch kennen musste, oder dass er unterlassen hat, den Schaden abzuwenden oder zu mindern. [...]
** - § 280 BGB
(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.
(2) [...]
*** - § 287 ZPO
(1) Ist unter den Parteien streitig, ob ein Schaden entstanden sei und wie hoch sich der Schaden oder ein zu ersetzendes Interesse belaufe, so entscheidet hierüber das Gericht unter Würdigung aller Umstände nach freier Überzeugung. [...]
(2) [...]
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 26.11.2014
Quelle: Bundesgerichtshof/ra-online
- Landgericht Hamburg, Urteil vom 28.11.2010
[Aktenzeichen: 334 O 95/09] - Hanseatisches Oberlandesgericht in Hamburg, Urteil vom 11.04.2013
[Aktenzeichen: 6 U 235/10]
- Landgericht Hamburg, Urteil vom 27.01.2012
[Aktenzeichen: 330 O 476/10] - Hanseatisches Oberlandesgericht in Hamburg, Urteil vom 04.12.2013
[Aktenzeichen: 13 U 18/12]
- BGH lehnt Schadensersatzanspruch für Lehman-Anleger ab
(Bundesgerichtshof, Urteil vom 17.09.2013
[Aktenzeichen: XI ZR 332/12]) - Bundesgerichtshof zum Schadensersatzanspruch von Lehman-Anlegern
(Bundesgerichtshof, Urteil vom 16.10.2012
[Aktenzeichen: XI ZR 367/11 und XI ZR 368/11]) - Lehman-Zertifikate: Schadensersatzklage von Anlegern gegen Hamburger Sparkasse erfolglos
(Hanseatisches Oberlandesgericht in Hamburg, Urteil vom 23.04.2010
[Aktenzeichen: 13 U 117/09 und 13 U 118/09])
Jahrgang: 2015, Seite: 398 NJW 2015, 398
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Dokument-Nr. 19226
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