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Bundesgerichtshof, Urteil vom 28.06.2011
- XI ZR 349/10 -
BGH: Unwirksame Belehrung über Widerrufsrecht bei Verwendung einer von der Musterbelehrung abweichenden Widerrufsbelehrung
Bank kann sich nicht auf § 14 Abs. 1 BGB-InfoV in der Fassung von 2002 berufen
Nach § 14 Abs. 1 der BGB-Informationspflichtenverordnung (BGB-InfoV) in der Fassung von 2002 gilt eine Widerrufsbelehrung als wirksam, wenn das Muster der Anlage 2 zu § 14 Abs. 1 BGB-InfoV in der Fassung von 2002 verwendet wird. Eine Bank kann sich auf diese Vorschrift aber dann nicht berufen, wenn sie an der Musterbelehrung Änderungen vornimmt und die Widerrufsbelehrung daher nicht dem Muster vollständig entspricht. Dies geht aus einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs hervor.
In dem zugrunde liegenden Fall nahm ein Verbraucher im Dezember 1994 ein Darlehen zwecks Beteiligung an einem geschlossenen Immobilienfonds auf. Der
Landgericht und Oberlandesgericht hielten Nachbelehrung für unwirksam
Sowohl das Landgericht Gera als auch das Oberlandesgericht Jena hielten die Nachbelehrung für
Bundesgerichtshof bejaht ebenfalls Widerrufsrecht des Verbrauchers
Der Bundesgerichtshof bestätigte die Entscheidung der Vorinstanz und wies daher die Revision der Bank zurück. Dem Verbraucher habe weiterhin das
Unwirksamkeit der Nachbelehrung
Nach Ansicht des Bundesgerichtshofs sei die Nachbelehrung
Unwirksame Belehrung bei Verwendung einer von der Musterbelehrung abweichenden Widerrufsbelehrung
Zwar sei es richtig, so der Bundesgerichtshof, dass nach § 14 Abs. 1 BGB-InfoV in der Fassung von 2002 eine
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 30.05.2016
Quelle: Bundesgerichtshof, ra-online (vt/rb)
- Landgericht Gera, Urteil vom 14.12.2009
[Aktenzeichen: 2 O 1780/08] - Oberlandesgericht Jena, Urteil vom 28.09.2010
[Aktenzeichen: 5 U 57/10]
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Dokument-Nr. 22675
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