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Bundesgerichtshof, Urteil vom 25.10.2005
- XI ZR 353/04 -
Anspruch auf Rückzahlung einer 1925 emittierten Teilschuldverschreibung der damaligen Stadt Dresden wegen Zeitablaufs erloschen
Der für das Bank- und Börsenrecht zuständige XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hatte über eine Klage auf Rückzahlung einer 1925 emittierten Teilschuldverschreibung der damaligen Stadt Dresden nebst Zinscoupons zu entscheiden.
Der Kläger, ein US-amerikanischer Staatsbürger, ist Inhaber einer Teilschuldverschreibung über 1.000 US-Dollar nebst Zinscoupons. Diese ist Teil einer von der damaligen Stadt Dresden (Emittentin) im Jahr 1925 begebenen, am 1. November 1945 fälligen Golddollaranleihe über insgesamt 5 Millionen US-Dollar, von der 3,75 Millionen in New York und 1,25 Millionen US-Dollar in den Niederlanden vertrieben wurden. Die erlösten Geldmittel in Höhe von umgerechnet 18,4 Millionen Reichsmark wurden für den Ausbau des städtischen Elektrizitätswerks und der Straßenbahn verwendet. Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen.
Der Bundesgerichtshof hat die vom Berufungsgericht zugelassene Revision zurückgewiesen. Nach dem maßgebenden deutschen Recht war die dreißigjährige Frist zur Einlösung für die Teilschuldverschreibung (§ 801 Abs.1 Satz 1 BGB) am 01. November 1975 und die vierjährige Frist für die Vorlegung der Zinscoupons (§ 801 Abs.2 BGB) spätestens mit Ablauf des 31. Dezember 1949 verstrichen. Damit waren die vom Kläger geltend gemachten Forderungen erloschen. Die Wirkungen des Zeitablaufs auf das Erlöschen des Anspruchs aus der Teilschuldverschreibung sind nach dem damals maßgeblichen Kollisionsrecht nach deutschem Recht zu beurteilen. Der Ablauf der Vorlegungsfrist ist weder unterbrochen noch gehemmt worden. Eine analoge Anwendung der Hemmungsvorschriften auf die Ausschlussfrist des § 801 Abs.1 Satz 1 BGB scheidet aus. Es fehlt an einer planwidrigen Gesetzeslücke. Der Beklagten ist es auch nicht gemäß § 242 BGB verwehrt, sich auf den Ablauf der Vorlegungsfrist zu berufen. Die mehr als elf Jahre nach der Wiedervereinigung erfolgte Geltendmachung des klägerischen Anspruchs vermag den Einwand unzulässiger Rechtsausübung nicht mehr zu rechtfertigen.
Im Übrigen ist der Anspruch des Klägers auch wegen der fehlenden Passivlegitimation der Beklagten zu verneinen. Die beklagte heutige Landeshauptstadt Dresden ist weder mit der Emittentin identisch noch deren Gesamtrechtsnachfolgerin geworden. Die früheren Gemeinden in der DDR existierten seit der Schaffung des sozialistischen Einheitsstaates nicht mehr als rechtlich selbständige Gebietskörperschaften, die als eigene Rechtssubjekte am Rechtsverkehr teilnehmen konnten. Nach dem Zusammenbruch des sozialistischen Staatsregimes ist die Beklagte als Gebietskörperschaft originär neu errichtet worden. Auch eine Gesamtrechtsnachfolge hinsichtlich der früheren, vor dem sozialistischen Staatsumbau in der ehemaligen DDR bestehenden Gemeinden ist nicht eingetreten. Ebenso wenig hat eine Einzelrechtsnachfolge der Beklagten hinsichtlich der streitgegenständlichen Verbindlichkeiten stattgefunden.
Vorinstanzen:
LG Dresden – Entscheidung vom 13.5.2003 – 5 O 683/02
OLG Dresden – Entscheidung vom 24.9.2004 – 3 U 1049/03
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 26.10.2005
Quelle: Pressemitteilung Nr. 148/2005 des BGH vom 25.10.2005
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Dokument-Nr. 1124
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