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Bundesgerichtshof, Urteil vom 15.12.2009
- XI ZR 45/09 -
BGH: Verbraucherdarlehens- und Restschuldversicherung können verbundene Geschäfte bilden
Darlehen dient zur Finanzierung der Restschuldversicherung – Verträge bilden somit Einheit
Ein Darlehens- und ein Restschuldversicherungsvertrag können verbundene Geschäfte bilden. Dies entschied der Bundesgerichtshof und beschäftigte sich damit mit einer Frage, die bislang in der Rechtsprechung der Instanzgerichte und der rechtswissenschaftlichen Literatur unterschiedlich beurteilt worden war.
Die Klägerin, eine
Verträge nehmen wechselseitig aufeinander Bezug
Die Vorinstanzen haben der Klage stattgegeben. Die Revision der Beklagten hatte Erfolg.
Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass der
BGH weist Frage des Anspruchs der Bank an Berufungsgericht zurück
Zur Aufklärung, ob und gegebenenfalls in welcher Höhe der Klägerin nach dem wirksamen Widerruf des Darlehensvertrages, der sich auch auf den verbundenen Restschuldversicherungsvertrag erstreckt, ein Anspruch gegen die Beklagten zusteht, ist die Sache an das Berufungsgericht zurückverwiesen worden.
Auszugsweise wiedergegebene gesetzliche Regelungen
§ 358 Abs. 3 Satz 1 BGB:
Ein Vertrag über die Lieferung einer Ware oder die Erbringung einer anderen Leistung und ein Verbraucherdarlehensvertrag sind verbunden, wenn das
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 16.12.2009
Quelle: ra-online, BGH
- Landgericht Köln, Entscheidung vom 22.04.2008
[Aktenzeichen: 15 O 494/07] - Oberlandesgericht Köln, Entscheidung vom 14.01.2009
[Aktenzeichen: 13 U 103/08]
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Dokument-Nr. 8939
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