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Bundesgerichtshof, Urteil vom 29.06.2021
- XI ZR 46/20 , XI ZR 19/20 -
Dispozinsen müssen transparenter sein
BGH gibt Klagen des vzbv gegen die Deutsche Bank und die Sparda-Bank Hessen statt
Banken müssen die Zinssätze für Dispokredite in der Werbung und im Preisverzeichnis deutlich hervorheben. Hat eine Bank nach Kundengruppen differenzierte Zinssätze, darf sie den Überziehungszinssatz nicht mit „bis zu 10,90 Prozent“ angeben. Das hat der Bundesgerichtshof in zwei Verfahren gegen die Deutsche Bank und die Sparda-Bank Hessen entschieden. Der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) hatte gegen die beiden Banken geklagt.
Schon seit März 2016 sind Banken verpflichtet, die Zinssätze für Überziehungsmöglichkeiten „klar, eindeutig und in auffallender Weise“ anzugeben. Auf der Internetseite der Sparda-Bank Hessen hoben sich die Dispozinssätze nicht von den übrigen Angaben im Preisverzeichnis und im Preisaushang ab. Die Deutsche
Dispozinssätze müssen klar ausgewiesen sein
Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main hatte beiden Klagen stattgegeben. Die dagegen gerichteten Revisionen der Banken wies der Bundesgerichtshof jetzt in letzter Instanz ab. Die Richter stellten klar: Dispozinssätze müssen deutlich gegenüber den anderen Angaben zum
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 26.10.2021
Quelle: Bundesgerichtshof, ra-online (pm/aw)
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Dokument-Nr. 30969
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