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Bundesgerichtshof, Urteil vom 05.11.2019
- XI ZR 650/18 und IX ZR 11/19 -
Widerrufsinformationen in Verbraucherdarlehensverträgen zur Finanzierung eines Kfz-Erwerbs ordnungsgemäß
Bank hat ordnungsgemäße Widerrufsinformation und erforderliche Pflichtangaben beanstandungsfrei erteilt
Der Bundesgerichtshof hat in zwei Fällen entschieden, dass der jeweilige Darlehensnehmer den zur Finanzierung eines Kfz-Erwerbs geschlossenen Darlehensvertrag nicht wirksam widerrufen hat, weil die jeweils beklagte Bank eine ordnungsgemäße Widerrufsinformation und die erforderlichen Pflichtangaben beanstandungsfrei erteilt hatte.
Die Parteien des zugrunde liegenden Falls stritten jeweils um die Wirksamkeit des Widerrufs der auf Abschluss von Verbraucherdarlehensverträgen gerichteten Willenserklärungen der Kläger.
Sachverhalt
Die Kläger beider Verfahren erwarben jeweils ein Kraftfahrzeug, nämlich in dem einen Fall einen BMW und in dem anderen Fall einen Ford. Zugleich schlossen sie zur Finanzierung des über die vereinbarten Anzahlungen hinausgehenden Kaufpreisteils im Mai 2016 (XI ZR 650/18) bzw. Juli 2013 (XI ZR 11/19) mit den jeweiligen Banken Darlehensverträge zu einem gebundenen Sollzinssatz von 3,92 % p.a. und einer festen Laufzeit. Die Darlehensvertragsunterlagen enthielten eine Widerrufsinformation, in der u.a. für den Fall des Widerrufs über dessen Folgen informiert wird. Dort heißt es (nachfolgend die Formulierung in der Sache XI ZR 650/18; die in der Sache XI ZR 11/19 ist inhaltsgleich):
"Soweit das
Kein ausdrücklicher Hinweis auf Möglichkeit der außerordentlichen Kündigung der Darlehensverträge unter bestimmten Voraussetzungen
Die jeweiligen Vertragsunterlagen enthalten keinen ausdrücklichen Hinweis darauf, dass der
Kläger erklären Widerruf der Darlehensverträge
Nach Erbringung von Zins- und Tilgungsleistungen erklärten die jeweiligen Kläger im Jahr 2017 den
Klagen in den Vorinstanzen erfolglos
Die Landgerichte wiesen die unter anderem auf Rückzahlung von Zins- und Tilgungsleistungen gerichteten Klagen ab. Die dagegen gerichteten Berufungen der Kläger wies das Berufungsgericht zurück. Mit den vom Oberlandesgericht zugelassenen Revisionen verfolgen die Kläger ihr Begehren weiter.
Zweiwöchige Widerrufsfrist wurde ordnungsgemäß in Lauf gesetzt
Der Bundesgerichtshof entschied, dass die Widerrufsinformationen ordnungsgemäß seien und auch die erforderlichen
Über außerordentliches Kündigungsrecht muss nicht informiert werden
Über das außerordentliche Kündigungsrecht nach § 314 BGB müsse nicht informiert werden. Dies gehöre nicht zu den Angaben über das einzuhaltende Verfahren bei der Kündigung des Vertrags nach Art. 247 § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 EGBGB. Vielmehr beziehe sich diese Vorschrift nur auf das - in der Verbraucherkreditrichtlinie 2008/48/EG vorgesehene - Kündigungsrecht nach § 500 Abs. 1 BGB.
Informationen zu Voraussetzungen und Berechnungsmethode für Anspruch auf Vorfälligkeitsentschädigung wurden ordnungsgemäß erteilt
Die nach Art. 247 § 7 Abs. 1 Nr. 3 EGBGB erforderlichen Informationen zu den Voraussetzungen und der Berechnungsmethode für den Anspruch auf Vorfälligkeitsentschädigung seien ordnungsgemäß erteilt worden. Im Hinblick auf eine hinreichende Transparenz und Nachvollziehbarkeit der Berechnungsmethode genüge es, wenn der Darlehensgeber die für die Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung wesentlichen Parameter in groben Zügen benennt. Demgegenüber bedürfe es nicht der Darstellung einer finanzmathematischen Berechnungsformel, weil eine solche zu Klarheit und Verständlichkeit nichts beitrüge.
Information über Verzugszinssatz und dessen Anpassung nicht zu beanstanden
Schließlich sei auch die Information über den Verzugszinssatz und die Art und Weise seiner etwaigen Anpassung nach Art. 247 § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 i.V.m. § 3 Abs. 1 Nr. 11 EGBGB nicht zu beanstanden. Soweit den Klägern der zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses geltende konkrete Prozentsatz des Verzugszinses nicht mitgeteilt worden sei, sei dies unschädlich gewesen. Wegen der halbjährlichen Veränderbarkeit des Basiszinssatzes und der damit verbundenen Bedeutungslosigkeit des Verzugszinssatzes bei Vertragsschluss habe es dessen nicht bedurft.
Die maßgeblichen Vorschriften lauten (nach dem in der Sache XI ZR 650/18 maßgeblichen geltenden Rechtsstand):
§ 355 BGB
(1) Wird einem Verbraucher durch Gesetz ein
(2) Die
[...]
§ 358 Abs. 2 BGB
(2) Hat der Verbraucher seine auf den Abschluss eines Darlehensvertrags gerichtete Willenserklärung auf Grund des § 495 Absatz 1 oder des § 514 Absatz 2 Satz 1 wirksam widerrufen, so ist er auch nicht mehr an diejenige Willenserklärung gebunden, die auf den Abschluss eines mit diesem
§ 492 Abs. 2 BGB
(2) Der Vertrag muss die für den Verbraucherdarlehensvertrag vorgeschriebenen Angaben nach Artikel 247 §§ 6 bis 13 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche enthalten.
§ 495 Abs. 1 BGB
(1) Dem Darlehensnehmer steht bei einem Verbraucherdarlehensvertrag ein
Art. 247 § 3 Abs. 1 Nr. 11 EGBGB
(1) Die Unterrichtung vor Vertragsschluss muss folgende Informationen enthalten:
[...]
11.den Verzugszinssatz und die Art und Weise seiner etwaigen Anpassung sowie gegebenenfalls anfallende Verzugskosten,
[...]
Art. 247 § 6 Abs. 1 und Abs. 2 EGBGB
(1) Der Verbraucherdarlehensvertrag muss klar und verständlich folgende Angaben enthalten:
1.die in § 3 Abs. 1 Nr. 1 bis 14 und Abs. 4 genannten Angaben,
[...]
5.das einzuhaltende Verfahren bei der Kündigung des Vertrags,
[...]
(2) Besteht ein
Art. 247 § 7 Abs. 1 EGBGB
(1) Der Allgemein-Verbraucherdarlehensvertrag muss folgende klar und verständlich formulierte weitere Angaben enthalten, soweit sie für den Vertrag bedeutsam sind:
[...]
3.die Berechnungsmethode des Anspruchs auf Vorfälligkeitsentschädigung, soweit der Darlehensgeber beabsichtigt, diesen Anspruch geltend zu machen, falls der Darlehensnehmer das
[...]
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 06.11.2019
Quelle: Bundesgerichtshof/ra-online (pm/kg)
- Vorinstanzen zu XI ZR 650/18: LG Bonn - Urteil vom 7. März 2018 - 19 O 364/17 OLG Köln- Urteil vom 29. November 2018 - 24 U 56/18 und Vorinstanzen zu XI ZR 11/19: LG Köln - Urteil vom 12. Juli 2018 - 22 O 110/18 OLG Köln - Urteil vom 6. Dezember 2018 - 24 U 112/18
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Dokument-Nr. 28049
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