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Bundesgerichtshof, Beschluss vom 16.03.2011
- XII ZB 407/10 -
BGH zu den Voraussetzungen für einen Aufenthaltswechsel eines Kindes ins Ausland und damit einhergehender Übertragung des Sorgerechts
Anhörung des Kindes bei gravierendem Wechsel der bisherigen Lebensumstände unverzichtbar
Der Bundesgerichtshof hat die Übertragung des alleinigen Sorgerechts für ein bisher bei seiner Mutter in Deutschland lebendes Kind auf den in Frankreich lebenden Vater ohne Anhörung des Kindes für unzulässig erklärt. Nach Auffassung des Gerichts ist bei einem gravierenden Wechsel der bisherigen Lebensumstände eine vorherige Anhörung des Kindes unverzichtbar.
Die nicht miteinander verheirateten Eltern des zugrunde liegenden Falls streiten um das alleinige
Amtsgericht überträgt Aufenthaltsbestimmungsrecht auf die Mutter – Oberlandesgericht überträgt alleiniges Sorgerecht auf den Vater
Das Amtsgericht Potsdam hat das Aufenthaltsbestimmungsrecht auf die
Rechtsbeschwerde der Mutter erfolgreich
Die von der
Vermeintlich bessere Erziehungseignung des Vaters seitens des OLG nicht nachvollziehbar begründet
Der Bundesgerichtshof hat - nach Aussetzung der vom Oberlandesgericht angeordneten sofortigen Vollziehung der Entscheidung - u.a. beanstandet, dass das Oberlandesgericht die vermeintlich bessere Erziehungseignung des Vaters, auf die es seine Entscheidung maßgeblich gestützt hat, nicht nachvollziehbar begründet hat.
Zuweisung der elterlichen Sorge an den Vater erfolgte ohne vorherige Anhörung des Kindes
Rechtsfehlerhaft ist auch, dass das Oberlandesgericht das Kind nicht angehört hat. Die alleinige Zuweisung der elterlichen Sorge an den
Austausch der der Verfahrenspflegerin kurz vor Abschluss des Verfahrens bedenklich
Auf verfahrensrechtliche Bedenken stieß auch, dass das Oberlandesgericht die Verfahrenspflegerin, die das Kind seit längerer Zeit auch aus dem Beschulungs- und Umgangsrechtsverfahren kannte und in das umfangreiche Verfahren eingearbeitet war, kurz vor Abschluss des Verfahrens durch einen anderen Verfahrenspfleger ersetzt hat.
Die maßgeblichen Normen lauten wie folgt:
§ 1671 BGB
(1) Leben Eltern, denen die
(2) Dem Antrag ist stattzugeben, soweit
1. …
2. zu erwarten ist, dass die Aufhebung der gemeinsamen Sorge und die Übertragung auf den Antragsteller dem Wohl des Kindes am besten entspricht.
§ 50 b FGG (in der bis Ende August 2009 geltenden Fassung)
(1) Das Gericht hört in einem Verfahren, das die Personen- oder Vermögenssorge betrifft, das Kind persönlich an, wenn die Neigungen, Bindungen oder der Wille des Kindes für die Entscheidung von Bedeutung sind oder wenn es zur Feststellung des Sachverhalts angezeigt erscheint, dass sich das Gericht von dem Kind einen unmittelbaren Eindruck verschafft.
[…]
§ 50 FGG (in der bis Ende August 2009 geltenden Fassung)
(1) Das Gericht kann dem minderjährigen Kind einen Pfleger für ein seine Person betreffendes Verfahren bestellen, soweit dies zur Wahrnehmung seiner Interessen erforderlich ist.
(2) Die Bestellung ist in der Regel erforderlich, wenn das Interesse des Kindes zu dem seiner gesetzlichen Vertreter in erheblichem Gegensatz steht,
[…]
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 01.04.2011
Quelle: Bundesgerichtshof/ra-online
- Amtsgericht Potsdam, Beschluss vom 04.06.2010
[Aktenzeichen: 43 F 106/09] - Oberlandesgericht Brandenburg, Beschluss vom 23.08.2010
[Aktenzeichen: 15 UF 77/10]
- OLG Koblenz zur Regelung elterlicher Sorge bei beabsichtigter Übersiedlung eines Elternteils ins Ausland
(Oberlandesgericht Koblenz, Beschluss vom 04.05.2010
[Aktenzeichen: 11 UF 149/10]) - BVerwG zum Rechtsanspruch auf Kindernachzug zu einem Elternteil in Deutschland bei geteiltem Sorgerecht
(Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 07.04.2009
[Aktenzeichen: BVerwG 1 C 17.08, 28.08 und 29.08])
Jahrgang: 2011, Seite: 796 FamRZ 2011, 796 | Zeitschrift: Familie und Recht (FuR)
Jahrgang: 2011, Seite: 401 FuR 2011, 401 | Zeitschrift: Monatsschrift für Deutsches Recht (MDR)
Jahrgang: 2011, Seite: 486 MDR 2011, 486 | Zeitschrift: Neue Juristische Wochenschrift (NJW)
Jahrgang: 2011, Seite: 2360 NJW 2011, 2360 | Zeitschrift: NJW-Spezial
Jahrgang: 2011, Seite: 292 NJW-Spezial 2011, 292
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Dokument-Nr. 11400
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