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Bundesgerichtshof, Beschluss vom 31.10.2018
- XII ZB 411/18 -
BGH: Auch erst vierjährige Kinder sind im Rahmen eines Umgangsverfahrens persönlich anzuhören
Ausnahme von Kindesanhörung bei schwerwiegenden Gründen
Auch ein erst vierjähriges Kind ist grundsätzlich im Rahmen eines Umgangsverfahrens persönlich anzuhören. Nur bei Vorliegen von schwerwiegenden Gründen kann von der Kindesanhörung abgesehen werden. So etwa dann, wenn die Mutter wiederholt und unbegründet die Kindesanhörung vereitelt. Dies hat der Bundesgerichtshof entschieden.
In dem zugrunde liegenden Fall stritten die Eltern eines vierjährigen Kindes um den Umgang mit dem Kind. Die Kindesmutter verweigerte jeglichen Umgang des Kindes mit seinem Vater und begründete dies mit angeblichen sexuellen Übergriffen des Vaters auf das Kind. Zu solchen Handlungen war es aber nicht gekommen. Ein Sachverständiger stellte in einem parallelen Sorgerechtsverfahren fest, dass die Kindesmutter eine pauschale Negativhaltung gegenüber dem Vater entwickelt und eine Feindbildprojektion hatte. Die Kindesmutter habe sich auf die unbewiesene Behauptung der sexuellen Übergriffe versteift. Sie habe das Kind aufgrund einer narzisstischen und symbiotischen Struktur als Selbstobjekt funktionalisiert und in ihrem Konflikt auf der Paarebene gegenüber dem Vater entfremdet.
Oberlandesgericht gewährt Kindesvater Recht auf unbegleiteten Umgang
Nachdem das Amtsgericht Helmstedt eine Entscheidung traf, entschied das Oberlandesgericht Braunschweig, dass dem Kindesvater ein Recht zu einem unbegleiteten Umgang zustehe. Dies entspreche nach Auffassung des Gerichts dem Kindeswohl. Es stützte die Entscheidung auf die guten Erfahrungen, welche die Ergänzungspflegerin und die Umgangsbegleiterin während des bisherigen begleiteten Umgangs gemacht haben.
Keine Kindesanhörung durch Oberlandesgericht
Zu einer
Bundesgerichtshof bejaht grundsätzliche Notwendigkeit einer Kindeanhörung
Der Bundesgerichtshof führte zum Fall zunächst aus, dass in Kindschaftsverfahren auch ein erst vierjähriges Kind grundsätzlich gemäß § 159 FamFG angehört werden müsse. Dies diene neben der Gewährung rechtlichen Gehörs vor allem der Sachverhaltsaufklärung.
Ausnahme von Kindesanhörung bei schwerwiegenden Gründen
Jedoch könne bei Vorliegen von schwerwiegenden Gründen nach § 159 Abs. 3 FamFG von der
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 06.02.2020
Quelle: Bundesgerichtshof, ra-online (vt/rb)
- Amtsgericht Helmstedt, Beschluss vom 06.04.2018
[Aktenzeichen: 4 F 106/18] - Oberlandesgericht Braunschweig, Beschluss vom 27.08.2018
[Aktenzeichen: 2 UF 57/18]
Jahrgang: 2019, Seite: 115 FamRZ 2019, 115 | Zeitschrift: Praxis der Freiwilligen Gerichtsbarkeit (FGPrax)
Jahrgang: 2019, Seite: 24 FGPrax 2019, 24 | Zeitschrift: Monatsschrift für Deutsches Recht (MDR)
Jahrgang: 2019, Seite: 307 MDR 2019, 307 | Zeitschrift: Neue Juristische Wochenschrift (NJW)
Jahrgang: 2019, Seite: 432 NJW 2019, 432
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Dokument-Nr. 28395
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