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Bundesgerichtshof, Beschluss vom 27.06.2018
- XII ZB 46/18 -
BGH: Keine Beauftragung eines Rechtsanwalts für Kind in Kindschaftsverfahren bei bereits erfolgter Bestellung eines Verfahrensbeistands
Verfahrensbeistand kann Rechte und Interessen des Kindes geltend machen
Die Beauftragung eines Rechtsanwalts für das Kind im Rahmen eines Kindschaftsverfahren ist nicht notwendig, wenn bereits ein Verfahrensbeistand für das Kind bestellt wurde, und dieser die Rechte und Interessen des Kindes geltend machen kann. Dies hat der Bundesgerichtshof entschieden.
In dem zugrunde liegenden Fall stritten sich die geschiedenen Eltern dreier minderjähriger gemeinsamer
Amtsgericht und Oberlandesgericht weisen Antrag zurück
Sowohl das Amtsgericht Landau als auch das Oberlandesgericht München wiesen den Antrag zurück. Nach Auffassung des Oberlandesgerichts sei die
Bundesgerichtshof verneint ebenfalls Erforderlichkeit eines Rechtsanwalts für Kinder
Der Bundesgerichtshof bestätigte die Entscheidung des Oberlandesgerichts und wies daher die Rechtsbeschwerde des Kindesvaters zurück. Es sei zwar zutreffend, dass dem
Beauftragung eines Rechtsanwalts entspricht nicht Kindeswohl
Der Bundesgerichtshof gab zudem im Hinblick auf den vorliegenden Fall zu bedenken, dass die Übertragung der Entscheidungsbefugnis auf einen Elternteil dazu führen könne, dass dieser Elternteil die Interessen des Kindes gegenüber dem
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 13.11.2019
Quelle: Bundesgerichtshof, ra-online (vt/rb)
- Amtsgericht Landau, Beschluss vom 10.03.2017
[Aktenzeichen: 2 F 28/17] - Oberlandesgericht München, Beschluss vom 26.06.2017
[Aktenzeichen: 16 UF 454/17]
Jahrgang: 2018, Seite: 552 AnwBl 2018, 552 | Zeitschrift für das gesamte Familienrecht mit Betreuungsrecht (FamRZ)
Jahrgang: 2018, Seite: 1512 FamRZ 2018, 1512 | Zeitschrift: Monatsschrift für Deutsches Recht (MDR)
Jahrgang: 2018, Seite: 1249 MDR 2018, 1249 | Zeitschrift: Neue Juristische Wochenschrift (NJW)
Jahrgang: 2018, Seite: 2962 NJW 2018, 2962 | Zeitschrift: NJW-Spezial
Jahrgang: 2018, Seite: 676 NJW-Spezial 2018, 676
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Dokument-Nr. 28080
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