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Bundesgerichtshof, Beschluss vom 29.01.2020
XII ZB 580/18 -

BGH: Keine Pflicht des unterhalts­pflichtigen Kindesvaters zur Anfechtung der rechtlichen Vaterschaft zu einem nicht leiblichen Kind

Unterhaltsanspruch des rechtlichen Kindes und des leiblichen Kindes gleichrangig

Die Unterhaltsansprüche des rechtlichen Kindes sind gleichrangig mit denen des leiblichen Kindes. Für den unterhalts­pflichtigen Kindesvater besteht keine Pflicht zur Anfechtung der rechtlichen Vaterschaft zu einem nicht leiblichen Kind. Dies hat der Bundesgerichtshof entschieden.

In dem zugrunde liegenden Fall beantragte der Vater dreier leiblicher Kinder im Jahr 2016 beim Amtsgericht Rheinberg die Abänderung von Unterhaltstiteln. Er wollte damit die Herabsetzung des Unterhalts gegenüber seinen drei Kindern erreichen. Hintergrund dessen war, dass er für ein weiteres Kind unterhaltspflichtig war. Das Kind war zwar von seiner Ehefrau, er war aber nicht der leibliche Vater des Kindes. Aufgrund der Ehe bestand eine rechtliche Vaterschaft.

Amtsgericht und Oberlandesgericht bejahten Herabsetzung des Unterhalts

Sowohl das Amtsgericht Rheinberg als auch das Oberlandesgericht Düsseldorf bejahten eine Herabsetzung des Unterhalts wegen der rechtlichen Vaterschaft zu dem Kind seiner Ehefrau. Der Unterhaltsanspruch des rechtlichen Kindes sei gleichrangig mit dem Anspruch der leiblichen Kinder. Es bestehe auch keine Pflicht des Kindesvaters zur Anfechtung der rechtlichen Vaterschaft, um die Unterhaltspflicht gegenüber seinen drei leiblichen Kindern sicherzustellen. Gegen diese Entscheidung richtete sich die Rechtsbeschwerde eines der leiblichen Kinder.

Bundesgerichtshof hält Unterhaltsanspruch des leiblichen Kindes für gleichrangig mit dem des rechtlichen Kindes

Der Bundesgerichtshof bestätigte die Entscheidung der Vorinstanz. Der Unterhaltsanspruch des rechtlichen Kindes sei dem Unterhalt der leiblichen Kinder nach § 1609 Nr. 1 BGB gleichrangig und somit im Rahmen der Leistungsfähigkeit des Kindesvaters grundsätzlich als sonstige Verpflichtung zu berücksichtigen. Auf die fehlende leibliche Vaterschaft zu dem Kind komme es nicht an. Die rechtliche Vaterschaft bestehe gemäß § 1592 Nr. 1 BGB.

Keine Pflicht zur Anfechtung der rechtlichen Vaterschaft zum nicht leiblichen Kind

Dem Kindesvater habe nach Auffassung des Bundesgerichtshofs zudem keine Pflicht getroffen, die rechtliche Vaterschaft zum Kind anzufechten. Grundsätzlich stelle die Aufrechterhaltung der rechtlichen Vaterschaft eine persönliche Entscheidung des Unterhaltspflichtigen dar, die im Interesse des Kindes zu billigen und von konkurrierenden Unterhaltsberechtigten hinzunehmen sei.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 07.10.2020
Quelle: Bundesgerichtshof, ra-online (vt/rb)

Vorinstanzen:
  • Amtsgericht Rheinberg, Beschluss vom 11.06.2018
    [Aktenzeichen: 16 F 249/16]
  • Oberlandesgericht Düsseldorf, Beschluss vom 30.11.2018
    [Aktenzeichen: II-6 UF 96/18]
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MDR 2020, 350
 | Zeitschrift: Neue Juristische Wochenschrift (NJW)
Jahrgang: 2020, Seite: 925
NJW 2020, 925

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Dokument-Nr.: 29270 Dokument-Nr. 29270

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