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Verwaltungsgericht Potsdam, Beschluss vom 04.09.2024
VG 11 L 733/24 -

RBB muss den FDP-Spitzenkandidaten für die Landtagswahl nicht in die Sendung "rbb24 - Ihre Wahl: Der Kandidatencheck" einladen

VG Potsdam lehnt Eilantrag ab

Die für das Rundfunkrecht zuständige 11. Kammer des Verwaltungsgerichts Potsdam hat einen Eilantrag des FDP-Landesverbandes Brandenburg abgelehnt. Durch den Antrag sollte der Rundfunk Berlin-Brandenburg dazu verpflichtet werden, den Spitzenkandidaten der FDP in die für den 17. September 2024 geplante Sendung "rbb24 - Ihre Wahl: Der Kandidatencheck" einzuladen.

Maßgeblich für die Entscheidung des Gerichts war das redaktionelle Gesamtkonzept des RBB für die Berichterstattung über den Wahlkampf zur Landtagswahl in Brandenburg am 22. September 2024: Danach sind in die streitbefangene Sendung „Der Kandidatencheck“ die Spitzenkandidaten derjenigen Parteien eingeladen worden, die derzeit im Landtag Brandenburg vertreten sind, sowie die Spitzenkandidaten derjenigen Parteien, die in den Meinungsumfragen stabil über 5 % liegen. Beide Kriterien treffen auf die FDP nicht zu.

Richter: Kriterien für die Auswahl der Teilnehmer sind in Ordnung

Nach Auffassung der Kammer sind die vom RBB zugrunde gelegten Auswahlkriterien nicht zu beanstanden. Die verfassungsrechtlich verbürgte Chancengleichheit der politischen Parteien im Wahlkampf verlange nämlich keine formale Gleichbehandlung, sondern lasse Raum dafür, der unterschiedlichen Bedeutung der Parteien in angemessener Weise Rechnung zu tragen.

Prinzip der sog. abgestuften Chancengleichheit

Mit dem maßgeblichen Prinzip der sog. abgestuften Chancengleichheit sei die vom RBB getroffene redaktionelle Entscheidung, den FDP-Spitzenkandidaten aufgrund der genannten Kriterien nicht zu der Sendung am 17. September 2024 einzuladen, vereinbar. Dabei hat das Gericht auch berücksichtigt, dass die FDP in anderen Sendungen des RBB, insbesondere im Interview-Format „rbb – am Wahlstand“, in einem ihrer landespolitischen Bedeutung Rechnung tragenden Umfang zu Wort komme.

Beschwerde möglich

Gegen den Beschluss steht den Beteiligten die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg zu.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 05.09.2024
Quelle: Verwaltungsgericht Potsdam, ra-online (pm/pt)

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Dokument-Nr.: 34339 Dokument-Nr. 34339

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