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Oberverwaltungsgericht Saarlouis, Beschluss vom 02.09.2024
1 B 56/24 -

OVG setzt absolutes Rauchverbot für Spielhalle außer Vollzug

Ungleichbehandlung von Spielhallen und Spielbanken verfassungswidrig

Das Ober­verwaltungs­gericht des Saarlandes hat auf Antrag einer Spiel­hallen­betreiberin im Wege einer einstweiligen Anordnung das im Dezember 2023 in Kraft getretene absolute Rauchverbot für Spielhallen im Saarland für ihre Spielhalle außer Vollzug gesetzt.

Im vergangenen Dezember trat im Saarland ein Gesetz in Kraft, wonach in Spielhallen ein absolutes Rauchverbot gilt. Das gilt auch dann, wenn es einen abgetrennten Raucherbereich gibt. Dagegen ging die Betreiberin des Lokals gerichtlich vor. Hintergrund dafür ist, dass das Rauchen in abgetrennten Bereichen der saarländischen Spielbanken laut Gesetz weiterhin erlaubt ist.

Ungleichbehandlung von Spielbanken und Spielhallen

Das OVG ist deswegen überzeugt, dass die seit Ende letzten Jahres geltende Vorschrift des Saarländischen Spielhallengesetzes, die ein absolutes Rauchverbot in den saarländischen Spielhallen auch dann vorsieht, wenn dort ein abgetrennter Raucherbereich bzw. eine Raucherkabine vorhanden ist, verfassungswidrig ist; sie verletzt, so der Senat, die Antragstellerin in ihrer Berufsausübungsfreiheit, ohne dass ein diese Ungleichbehandlung rechtfertigender Grund vorliegt.

Keine tragfähige Grundlage für unterschiedliche Vorschriften

Weder der Nichtraucherschutz noch der Spielerschutz oder das Ziel der Suchtbekämpfung stellten eine tragfähige Grundlage für ein absolutes Rauchverbot dar, das auf Spielhallen beschränkt sei (also nicht auch Spielbanken umfasse).

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 06.09.2024
Quelle: Oberverwaltungsgericht Saarlouis, ra-online (pm/ab)

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