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Bundesgerichtshof, Urteil vom 23.02.2005
- XII ZR 114/03 -
Unterhaltsschuldner muss zur Sicherung der Unterhaltsansprüche seiner minderjährigen Kinder Privatinsolvenz einleiten
Ein Unterhaltsverpflichteter ist bei Überschuldung grundsätzlich verpflichtet, sofern er seinen minderjährigen Kindern Unterhalt zahlen muss, eine Verbraucherinsolvenz einzuleiten. Das hat der Bundesgerichtshof entschieden.
Der u.a. für Familiensachen zuständige XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hatte sich erstmals mit der Frage zu befassen, ob ein Unterhaltsschuldner verpflichtet ist, den laufenden Unterhaltsansprüchen seiner minderjährigen Kinder durch Einleitung eines Verbraucherinsolvenzverfahrens Vorrang vor sonstigen Verbindlichkeiten zu verschaffen.
Zwar hatte der Senat auf der Grundlage der gesteigerten Unterhaltspflicht gegenüber minderjährigen Kindern schon in der Vergangenheit stärkere Anstrengungen des Unterhaltsschuldners für zumutbar gehalten und von ihm z.B. einen Orts- oder Berufswechsel verlangt, wenn er seine Unterhaltspflicht nur auf diese Weise erfüllen kann. Allerdings hatte es der Senat bislang stets abgelehnt, den Unterhaltsansprüchen einen allgemeinen Vorrang vor anderen Verbindlichkeiten des Unterhaltsschuldners einzuräumen, weil es dem Unterhaltsschuldner nicht zumutbar ist, durch seine Unterhaltszahlungen immer tiefer in Schulden zu geraten. Mit Einführung der Möglichkeit einer Verbraucherinsolvenz ist es dem Unterhaltsschuldner nun aber möglich, den ungeschmälerten Unterhalt zu zahlen und zugleich nach Ablauf von sechs Jahren seit Eröffnung des Insolvenzverfahrens Befreiung von seinen sonstigen Schulden zu erreichen.
Der Senat hat deswegen entschieden, daß einen Unterhaltsschuldner grundsätzlich eine Obliegenheit zur Einleitung der Verbraucherinsolvenz trifft, wenn dieses Verfahren geeignet ist, den laufenden Unterhaltsansprüchen seiner minderjährigen Kinder Vorrang vor sonstigen Verbindlichkeiten zu verschaffen. Das gilt nur dann nicht, wenn der Unterhaltsschuldner Umstände vorträgt und ggf. beweist, die eine solche Obliegenheit im Einzelfall als unzumutbar darstellen.
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BGB § 1603 Abs. 2; ZPO § 323 Abs. 2; InsO §§ 286 ff., 304 ff.
Den Unterhaltsschuldner trifft grundsätzlich eine Obliegenheit zur Einleitung der Verbraucherinsolvenz, wenn dieses Verfahren zulässig und geeignet ist, den laufenden Unterhalt seiner minderjährigen Kinder dadurch sicherzustellen, daß ihm Vorrang vor sonstigen Verbindlichkeiten eingeräumt wird. Das gilt nur dann nicht, wenn der Unterhaltsschuldner Umstände vorträgt und ggf. beweist, die eine solche Obliegenheit im Einzelfall als unzumutbar darstellen.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 25.02.2005
Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 33/2005 des BGH vom 24.02.2005
- Amtsgericht Bad Saulgau, Urteil vom 08.08.2001
[Aktenzeichen: 1 F 133/02] - Oberlandesgericht Stuttgart, Urteil vom 24.03.2003
[Aktenzeichen: 16 UF 268/02]
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Dokument-Nr. 245
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