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Bundesgerichtshof, Urteil vom 25.11.2015
- XII ZR 114/14 -
BGH: Änderung der Miethöhe bedarf stets der Schriftform
Voraussetzung ist Änderung der Miethöhe für mindestens ein Jahr und keine Widerrufsmöglichkeit des Vermieters
Ändern die Mietvertragsparteien die Höhe der Miete, so bedarf dies stets der Schriftform. Voraussetzung ist aber, dass die Änderung der Miethöhe für mindestens ein Jahr erfolgt und vom Vermieter nicht jederzeit widerrufen werden kann. Dies geht aus einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs hervor.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Die Betreiber einer Zahnarztpraxis vereinbarten mit ihren Vermietern im Jahr 2005 eine
Landgericht und Oberlandesgericht verneinten Recht zur ordentlichen Kündigung
Sowohl das Landgericht Hechingen als auch das Oberlandesgericht Stuttgart verneinten ein Recht zur ordentlichen Kündigung. Das Mietverhältnis sei nämlich befristet gewesen. Ein Verstoß gegen eine
Bundesgerichtshof hält jede Änderung der Miethöhe für formbedürftig
Der Bundesgerichtshof entschied zu Gunsten der Mieter und hob daher die Entscheidung des Oberlandesgerichts auf. Die
Keine Festlegung einer Erheblichkeitsgrenze
Es sei angesichts der Vielgestaltigkeit von Mietverhältnissen nicht möglich, so der Bundesgerichtshof, eine feste Prozentgrenze festzulegen, bis zu der eine Mietänderung nicht wesentlich sei. Die Annahme einer Erheblichkeitsgrenze sei mit dem Gebot der Rechtssicherheit nicht vereinbar.
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 01.03.2016
Quelle: Bundesgerichtshof, ra-online (vt/rb)
- Landgericht Hechingen, Urteil vom 15.04.2014
[Aktenzeichen: 2 O 33/14] - Oberlandesgericht Stuttgart, Urteil vom 22.09.2014
[Aktenzeichen: 5 U 70/14]
Jahrgang: 2016, Seite: 189 GE 2016, 189 | Zeitschrift: Neue Juristische Wochenschrift (NJW)
Jahrgang: 2016, Seite: 311 NJW 2016, 311 | Neue Zeitschrift für Miet- und Wohnungsrecht (NZM)
Jahrgang: 2019, Seite: 98 NZM 2019, 98
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Dokument-Nr. 22287
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