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Bundesgerichtshof, Urteil vom 15.09.2010
- XII ZR 148/09 -
Elternunterhalt – Heranziehung des unterhaltspflichtigen Kindes durch den Sozialhilfeträger
Ausschluss des Anspruchsübergangs auf Sozialhilfeträger bleibt auf Ausnahmefälle beschränkt
Der Bundesgerichtshof hat entschieden, unter welchen Voraussetzungen der Sozialhilfeträger, der einem im Heim lebenden Elternteil Sozialleistungen erbracht hat, von dessen Kindern eine Erstattung seiner Kosten verlangen kann.
Die Klägerin, Trägerin der öffentlichen Hilfe, nimmt den Beklagten aus übergegangenem Recht auf Zahlung von
Beklagter hält Aufkommen für den Unterhalt der Mutter für unbillige Härte
Der Beklagte wendet zum einen Verwirkung wegen verspäteter Geltendmachung des Unterhaltsanspruchs durch den Sozialhilfeträger und u. a. wegen Fehlverhaltens seiner
Auf die Berufung der Klägerin hat das Oberlandesgericht den Beklagten im Wesentlichen antragsgemäß verurteilt. Mit seiner Revision begehrt der Beklagte Abweisung der Klage.
Unterhaltsanspruch ist nicht verwirkt
Die Revision des Beklagten blieb erfolglos. Der
Psychische Erkrankung kann nicht Anspruchsverluste zur Folge haben
Weiter entschied das Gericht, dass eine psychische
Als schicksalsbedingt zu qualifizierende Krankheit der Mutter rechtfertigt keine Übertragung der Unterhaltslast auf den Staat
Wegen der vom Gesetz geforderten familiären Solidarität rechtfertigen die als schicksalsbedingt zu qualifizierende
Die maßgeblichen Normen lauten wie folgt:
§ 1611 BGB (Beschränkung oder Wegfall der Verpflichtung)
(1) Ist der Unterhaltsberechtigte durch sein sittliches Verschulden bedürftig geworden, hat er seine eigene Unterhaltspflicht gegenüber dem Unterhaltspflichtigen gröblich vernachlässigt oder sich vorsätzlich einer schweren Verfehlung gegen den Unterhaltspflichtigen oder einen nahen Angehörigen des Unterhaltspflichtigen schuldig gemacht, so braucht der Verpflichtete nur einen Beitrag zum Unterhalt in der Höhe zu leisten, die der Billigkeit entspricht. Die Verpflichtung fällt ganz weg, wenn die Inanspruchnahme des Verpflichteten grob unbillig wäre.
[...]
§ 94 SGB XII (Übergang von Ansprüchen gegen einen nach bürgerlichem Recht Unterhaltspflichtigen)
(1) Hat die leistungsberechtigte Person für die Zeit, für die Leistungen erbracht werden, nach bürgerlichem Recht einen
(2) […]
(3) Ansprüche nach Absatz 1 und 2 gehen nicht über, soweit
1. [ … ]
2. der Übergang des Anspruchs eine unbillige Härte bedeuten würde.
[…]
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 15.09.2010
Quelle: Bundesgerichtshof/ra-online
- Amtsgericht Bottrop, Urteil vom 14.11.2008
[Aktenzeichen: 14 F 187/08] - Oberlandesgericht Hamm, Urteil vom 15.09.2010
[Aktenzeichen: II-2 UF 241/08]
- Kinder sind ihren Eltern gegenüber nur eingeschränkt unterhaltspflichtig
(Bundesverfassungsgericht, Urteil vom 07.06.2005
[Aktenzeichen: 1 BvR 1508/96]) - Zur Unterhaltspflicht von Kindern gegenüber ihren Eltern - hier: unbillige Härte
(Bundesgerichtshof, Urteil vom 21.04.2005
[Aktenzeichen: XII ZR 251/01]) - Kinder müssen ihr Vermögen nicht für Pflegekosten der Eltern einsetzen - BGH zum Elternunterhalt
(Bundesgerichtshof, Urteil vom 30.08.2006
[Aktenzeichen: XII ZR 98/04 ])
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Dokument-Nr. 10266
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