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Bundesgerichtshof, Urteil vom 29.06.2011
- XII ZR 157/09 -
Altersunterhalt – BGH zur nachträglichen Begrenzung und Befristung bestehender Unterhaltstitel
Begrenzung und Befristung bestehender Unterhaltstitel nach Erreichen des Rentenalters vereinfacht
Der Bundesgerichtshof hatte über die Frage zu entscheiden, unter welchen Voraussetzungen ein vor langer Zeit zwischen den geschiedenen Ehegatten vereinbarter Unterhaltsanspruch nach Erreichen des Rentenalters noch begrenzt und/oder zeitlich befristet werden kann.
Im zugrunde liegenden Fall schlossen die Parteien im Jahre 1968 die kinderlos gebliebene Ehe. Der
Ehemann verpflichtet sich zur Zahlung nachehelichen Unterhalts
Vor dem Familiengericht verpflichtete sich der
Ehemann verlangt Herabsetzung und zeitliche Befristung des Unterhaltsbetrags
Nachdem die
Revision des Ehemanns erfolgreich
Sowohl hinsichtlich einer weitergehenden Herabsetzung als auch hinsichtlich einer möglichen
Während der Ehe entstandene Nachteile vollständig durch Versorgungsausgleich ausgeglichen
Für den Zeitraum August 2006 bis 31. Dezember 2007 richtet sich die Frage der Herabsetzung des Unterhalts bereits nach altem Recht (§ 1578 Abs. 1 Satz 2 BGB aF*; jetzt § 1578 b Abs. 1 BGB**). Der Bundesgerichtshof entschied, dass die dort vorgesehene Herabsetzung auf den angemessenen Lebensbedarf bedeute, dass nur noch der Bedarf abgedeckt werde, den der Unterhaltspflichtige ohne die Ehe zum jetzigen Zeitpunkt aus eigenen Einkünften zur Verfügung hätte. Hat der Unterhaltsberechtigte das Rentenalter erreicht, komme es darauf an, ob die tatsächlich erzielten Alterseinkünfte hinter denjenigen zurückbleiben, die er ohne die ehebedingte Einschränkung seiner Berufstätigkeit an Alterseinkommen hätte erwerben können. Im vorliegenden Fall seien die während der Ehe entstandenen Nachteile vollständig durch den
Befristung des Unterhalts wegen Alters möglich
Sollte nach der Herabsetzung ein Restunterhalt verbleiben, sei für die Zeit ab 1. Januar 2008 auch die Frage der
Vertrauen in Fortbestand des Unterhalts nicht generell geschützt
Eine Anpassung der Unterhaltsregelung an die neue Rechtslage sei nach § 36 Nr. 1 EGZPO*** zumutbar, wenn kein schützenswertes Vertrauen des Unterhaltsberechtigten entgegenstehe. Schutzwürdig sei das Vertrauen sowohl eines Unterhaltsberechtigten als auch eines Unterhaltsverpflichteten, der sich auf den Fortbestand der vormals getroffenen Regelung eingestellt hat. Dabei komme es maßgebend darauf an, ob der Unterhaltsberechtigte im berechtigten Vertrauen auf den weiteren Fortbestand des Unterhaltstitels Entscheidungen getroffen wie beispielsweise eine noch abzuzahlende Investition getätigt oder einen langfristigen Mietvertrag geschlossen habe. Geschützt sei also nicht generell das Vertrauen in den Fortbestand des Unterhalts, sondern vor allem das Vertrauen als Grundlage getroffener Entscheidungen, die nicht oder nicht sogleich rückgängig zu machen sind.
Die maßgeblichen Normen lauten wie folgt:
Erläuterungen
* - § 1578 BGB a. F. (Maß des Unterhalts)
(1) Das Maß des Unterhalts bestimmt sich nach den ehelichen Lebensverhältnissen. Die Bemessung des Unterhaltsanspruchs nach den ehelichen Lebensverhältnissen kann zeitlich begrenzt und danach auf den angemessenen Lebensbedarf abgestellt werden, soweit insbesondere unter Berücksichtigung der Dauer der Ehe sowie der Gestaltung von Haushaltsführung und Erwerbstätigkeit eine zeitlich unbegrenzte Bemessung nach Satz 1 unbillig wäre; dies gilt in der Regel nicht, wenn der Unterhaltsberechtigte nicht nur vorübergehend ein gemeinschaftliches Kind allein oder überwiegend betreut hat oder betreut. Die Zeit der Kindesbetreuung steht der Ehedauer gleich. Der Unterhalt umfasst den gesamten Lebensbedarf.
[...]
** - § 1578 b BGB (Herabsetzung und zeitliche Begrenzung des Unterhalts wegen Unbilligkeit)
(1) Der
(2) Der
(3) Herabsetzung und zeitliche Begrenzung des Unterhaltsanspruchs können miteinander verbunden werden.
*** - § 36 EGZPO
Für das Gesetz zur Änderung des Unterhaltsrechts vom 21. Dezember 2007 (BGBl. I S. 3189) gelten folgende Übergangsvorschriften:
Ist über den
[...]
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 01.07.2011
Quelle: Bundesgerichtshof/ra-online
- Amtsgericht Hamburg, Urteil vom 13.07.2007
[Aktenzeichen: 285 F 258/06] - Oberlandesgericht Hamburg, Urteil vom 03.09.2009
[Aktenzeichen: 2 UF 90/07]
Jahrgang: 2011, Seite: 329 FamRB 2011, 329 | Zeitschrift für das gesamte Familienrecht mit Betreuungsrecht (FamRZ)
Jahrgang: 2011, Seite: 1721 FamRZ 2011, 1721 | Zeitschrift: Das juristische Büro (JurBüro)
Jahrgang: 2012, Seite: 108 JurBüro 2012, 108 | Zeitschrift: Monatsschrift für Deutsches Recht (MDR)
Jahrgang: 2011, Seite: 1234 MDR 2011, 1234 | Zeitschrift: Neue Juristische Wochenschrift (NJW)
Jahrgang: 2011, Seite: 3645 NJW 2011, 3645 | Zeitschrift: NJW-Spezial
Jahrgang: 2011, Seite: 709 NJW-Spezial 2011, 709
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Dokument-Nr. 11893
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