Hier beginnt die eigentliche Meldung:
Bundesgerichtshof, Urteil vom 30.03.2011
- XII ZR 3/09 -
Arbeitspflicht nach der Scheidung: Alleinerziehender Ehepartner muss nach Scheidung grundsätzlich selbst für seinen Unterhalt sorgen
Ex-Ehepartner muss bei Kindern ab drei Jahren nur noch dann Betreuungsunterhalt zahlen, wenn keine Kinderbetreuung verfügbar ist
Für die Zeit ab Vollendung des dritten Lebensjahres steht dem betreuenden Elternteil nach einer gesetzlichen Neuregelung im Jahr 2008 nur noch dann ein fortdauernder Anspruch auf Betreuungsunterhalt zu, wenn dies der Billigkeit entspricht. Unter Berücksichtigung des konkreten Betreuungsbedarfs prüft das zuständige Gericht, ob und in welchem Umfang die Erwerbsobliegenheit des unterhaltsberechtigten Elternteils auch während der Zeit der möglichen Betreuung des Kindes in einer kindgerechten Einrichtung eingeschränkt ist. Dies entschied der Bundesgerichtshof.
Der Bundesgerichtshof stellte klar, dass die persönliche
Bei ganztägiger Betreuungsmöglichkeit in Kinderhort muss Alleinerziehender in Vollzeit arbeiten
In dem zu entscheidenden Fall konnte das Kind in dem Kinderhort der
Job und Betreuung dürfen nicht überobligationsmäßig belasten
Eine Verlängerung des Betreuungsunterhalts aus Vertrauensgesichtspunkten komme nur dann in Betracht, wenn der betreuende Elternteil das Kind neben der
Betreuender Elternteil muss eingeschränkte Erwerbsmöglichkeit beweisen
Zwar verlange auch die gesetzliche Neuregelung zum
Unterhaltsrechtlich leichtfertiges Verhalten: Wer Vollzeitjob ohne Grund aufgibt, muss auf Grundlage des alten Einkommens zahlen
Der Bundesgerichtshof wies auf einen weiteren Gesichtspunkt hin, um die Gefahr auszuräumen, dass sich der zur Unterhaltszahlung verpflichtete Elternteil seiner finanziellen Verpflichtungen entzieht: Wer seine vollschichtige Erwerbstätigkeit nach der Trennung vom Partner freiwillig aufgibt, ist grundsätzlich so zu behandeln, als ob er das zuvor erzielte Einkommen weiter erhält. Gegen die fortdauernde Zurechnung dieses Einkommens kann sich der Elternteil nur mit dem Einwand zur Wehr setzen, dass er die frühere Arbeitsstelle auch aus anderen Gründen verloren hätte oder das zuvor erzielte Einkommen auch sonst nicht mehr erzielen würde. Dies ergibt sich aus dem Prinzip des unterhaltsrechtlich leichtfertigen Verhaltens, das auch darin bestehen kann, dass sich der Unterhaltspflichtige nicht hinreichend um eine neue vollschichtige Erwerbstätigkeit bemüht.
Werbung
a) Im Rahmen der Billigkeitsentscheidung über eine Verlängerung des Betreuungsunterhalts aus kindbezogenen Gründen nach § 1570 Abs. 1 Satz 2 und 3 BGB ist stets zunächst der individuelle Umstand zu prüfen, ob und in welchem Umfang die Kindesbetreuung auf andere Weise gesichert ist oder in kindgerechten Betreuungseinrichtungen gesichert werden könnte. Ein Altersphasenmodell, das bei der Frage der Verlängerung des Betreuungsunterhalts aus kindbezogenen Gründen allein oder wesentlich auf das Alter des Kindes, etwa während der Kindergarten- und Grundschulzeit, abstellt, wird diesen Anforderungen nicht gerecht (im Anschluss an das Senatsurteil vom 15. September 2010 - XII ZR 20/09 - FamRZ 2010, 1880).
b) Zur Verwirkung des nachehelichen Betreuungsunterhalts nach § 1579 BGB.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 14.06.2011
Quelle: ra-online, Bundesgerichtshof (vt/we)
Jahrgang: 2011, Seite: 791 FamRZ 2011, 791 | Zeitschrift: Familie und Recht (FuR)
Jahrgang: 2011, Seite: 392 FuR 2011, 392 | Zeitschrift: Monatsschrift für Deutsches Recht (MDR)
Jahrgang: 2011, Seite: 603 MDR 2011, 603 | Zeitschrift: Neue Juristische Wochenschrift (NJW)
Jahrgang: 2011, Seite: 1582 NJW 2011, 1582 | Zeitschrift: NJW-Spezial
Jahrgang: 2011, Seite: 292 NJW-Spezial 2011, 292
Urteile sind im Original meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst kostenlose-urteile.de alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.
Dokument-Nr. 11545
Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://www.kostenlose-urteile.de/Urteil11545
Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.
Senden Sie uns diese Entscheidungen doch einfach für kostenlose-urteile.de zu. Unsere Redaktion schaut gern, ob sich das Urteil für eine Veröffentlichung eignet.