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Bundesgerichtshof, Urteil vom 09.06.2009
- Xa ZR 99/06 -
Auch auf Krankenversicherung übergegangene Ansprüche gegen Reiseveranstalter müssen innerhalb der Ausschlussfrist geltend gemacht werden
BGH zur kurzen Ausschlussfrist im Reisevertragsrecht
Ein Reisender muss nach § 651 g BGB vertragliche Schadensersatzansprüche wegen eines Reiseunfalls innerhalb eines Monats nach der vertraglich vorgesehenen Beendigung der Reise gegenüber dem Reiseveranstalter geltend machen. Nach Ablauf der Frist kann der Reisende solche Ansprüche nur noch dann geltend machen, wenn er die Monatsfrist ohne Verschulden nicht einhalten konnte. Dies entschied der Bundesgerichtshof.
Diese
Sachverhalt
In dem der Entscheidung zugrunde liegenden Fall buchte ein Ehepaar bei der Beklagten eine Reise nach Mexiko. Bei einer zur Reiseleistung gehörenden Busrundreise verunglückte der Bus, wobei die Eheleute schwer verletzt wurden. Die Beklagte veranlasste, dass die Reisenden mit einem Sanitätsflugzeug nach Deutschland geflogen wurden, erstattete ihnen den Reisepreis und zahlte ein Schmerzensgeld.
Krankenversicherung verlangt Zahlung der Behandlungskosten
Die Klägerin ist der Krankenversicherer der Eheleute und nimmt die Beklagte aus übergegangenem Recht auf Zahlung von Heilbehandlungskosten in Höhe von 136.649,67 € nebst Zinsen sowie auf Feststellung der Verpflichtung zum Ersatz sämtlicher weiterer Zukunftsschäden in Anspruch. Mit diesen Ansprüchen ist sie jedoch erstmals nach Ablauf der einmonatigen
Das Berufungsgericht hat die in erster Instanz erfolgreiche Klage abgewiesen (Urteil abgedruckt in RRa 2006, 212). Die Revision der Klägerin blieb nun ohne Erfolg.
Schutzzweck aus § 651 g BGB würde ohne Ausschlussfrist verfehlt
Nach dem Urteil des Bundesgerichtshofs muss die
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 10.06.2009
Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 127/09 des BGH vom 10.06.2009
- Oberlandesgericht Celle, Urteil vom 27.07.2006
[Aktenzeichen: 11 U 264/05] - Landgericht Hannover, Urteil vom 12.09.2005
[Aktenzeichen: 20 O 57/05]
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Dokument-Nr. 7978
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