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Bundessozialgericht, Urteil vom 02.09.2014
- B 1 KR 11/13 R M -
Krankenkasse muss Kosten für Augenbehandlung mit Lucentis vollständig übernehmen
Patient muss Risiko der Aufteilung der Einmalspritzen auf mehrere Behandlungen nicht tragen
Das Bundessozialgericht hat entschieden, dass eine Krankenkasse verpflichtete ist, die Kosten für die Behandlung einer Augenkrankheit eines Patienten mit dem Medikament Lucentis vollständig übernehmen muss.
Lucentis ist als Arzneimittel für die Behandlung der altersbedingten Makuladegeneration, einer weit verbreiteten Augenkrankheit, in einer "Durchstechflasche zum einmaligen Gebrauch" zugelassen. Ein Arzt muss es - gegebenenfalls mehrmals in Zeitabständen - ins Auge des Patienten injizieren. Gesetzlich Krankenversicherte können die Behandlung bisher nur privat-, nicht aber vertragsärztlich erhalten. Denn Injektionen ins Auge sind bisher nicht in den Einheitlichen Bewertungsmaßstab aufgenommen, der die vertragsärztlichen Leistungen abschließend festlegt.
Krankenkasse muss volle Kosten der Behandlung übernehmen
Das Bundessozialgericht entschied, dass die beklagte
Das Bundessozialgericht hat die Revision der Beklagten zurückgewiesen (Fall 3), ebenso die Revision der Beklagten in einem ähnlichen Fall (Fall 4).
Rechtsvorschriften (Auszug)
Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) - Gesetzliche Krankenversicherung -
§ 13 Absatz 3 Satz 1 Fall 2 (hier anzuwenden in der seit 1.7.2001 geltenden Fassung des Art. 5 Nr. 7 Buchst b SGB IX Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen vom 19.6.2001, BGBl I 1046)
Hat die
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 03.09.2014
Quelle: Bundessozialgericht/ra-online
- Keine freie Augenarztwahl bei „Lucentis®“-Behandlung
(Landessozialgericht Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 15.04.2010
[Aktenzeichen: L 5 KR 5/10 B ER]) - SG Aachen: Gesetzlich Krankenversicherte haben Anspruch auf Augenbehandlung mit Lucentis®
(Sozialgericht Aachen, Urteil vom 11.03.2010
[Aktenzeichen: S 2 (15) KR 115/08 KN])
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Dokument-Nr. 18771
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