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Bundessozialgericht, Urteil vom 17.11.2015
- B 1 KR 18/15 R -
Krankenkassen müssen vollstationäre Radiojodtherapie bezahlen
Medizinisch notwendige Therapie darf strahlenschutzrechtlich nur stationär erbracht werden
Das Bundessozialgericht hat entschieden, dass die Krankenkasse die Kosten für eine aus medizinischen Gründen erforderliche, vollstationäre Radiojodtherapie übernehmen muss.
Das Krankenhaus der Klägerin behandelte die an einer mehrknotigen Schilddrüsenvergrößerung leidende, bei der beklagten
Vollstationäre Behandlung aus medizinischen Gründen erforderlich
Das Bundessozialgericht hat die Revision der Beklagten zurückgewiesen. Die Klägerin hat Anspruch auf Vergütung in Höhe von 2.836,39 Euro. Die vollstationäre Behandlung der Versicherten war im Rechtssinne aus allein medizinischen Gründen erforderlich. Hierfür genügt es, dass die Versicherte medizinisch dieser Therapie bedurfte und sie strahlenschutzrechtlich nur stationär erbracht werden darf.
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 18.11.2015
Quelle: Bundessozialgericht/ra-online
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Dokument-Nr. 21874
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