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Bundessozialgericht, Urteil vom 15.12.2015
- B 1 KR 30/15 R -
Krankenkassen müssen nur palliativ eingesetzte anthroposophische Mistelpräparate bezahlen
Apothekenpflichtige, nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel sind von Arzneimittelversorgung nach dem SGB V grundsätzlich ausgeschlossen
Das Bundessozialgericht hat entschieden, dass eine Patientin für eine adjuvante Krebstherapie keinen Anspruch auf Versorgung mit dem nicht verschreibungspflichtigen Mistelpräparat Iscador M hat. Apothekenpflichtige, nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel wie das Mistelpräparat Iscador M sind von der Arzneimittelversorgung nach dem SGB V grundsätzlich ausgeschlossen.
Die Klägerin des zugrunde liegenden Rechtsstreits erhielt nach operativer Entfernung eines Mammakarzinoms von der beklagten
Mistelpräparate sind nur im Rahmen palliativer Therapie verordnungsfähig
Auch die Berufung blieb ohne Erfolg. Das Bundessozialgericht wies die Revision der Klägerin zurück. Die Klägerin habe nach Aussage des Gerichts keinen Anspruch auf Versorgung mit dem nicht verschreibungspflichtigen Arzneimittel Iscador M zur adjuvanten
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 22.12.2015
Quelle: Bundessozialgericht/ra-online
- Krankenkasse muss bei tödlicher Krebserkrankung Kosten für Behandlung mit nicht zugelassenem Medikament übernehmen
(Bayerisches Landessozialgericht, Urteil vom 08.04.2013
[Aktenzeichen: L 5 KR 102/13 B ER]) - Krankenkasse muss auch Kosten für nichtverschreibungspflichtige Medikamente übernehmen
(Sozialgericht Speyer, Urteil vom 11.06.2007
[Aktenzeichen: S 7 KR 283/06])
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Dokument-Nr. 22041
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