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Bundessozialgericht, Urteil vom 28.07.2008
B 1 KR 4/08 R -

Ausländische Versandapotheken erhalten keinen Herstellerrabatt

Doc Morris scheitert mit Klage gegen Pharmakonzern

Der Gesetzgeber hat die Krankenkassen seit 2003 finanziell dadurch entlastet, dass ihnen die Arzneimittelhersteller Rabatt auf Arzneimittel für ihre (GKV)-Versicherten gewähren müssen. Dieser (Hersteller-)Rabatt wird nicht unmittelbar von den Herstellern an die Krankenkassen gezahlt; vielmehr erhalten die Krankenkassen den Rabatt dadurch, dass sie die Rechnungen der Apotheken um den Herstellerrabatt kürzen. Die Apotheken wiederum können Erstattung der ihnen gekürzten Beträge von den Arzneimittelherstellern verlangen. Eine solche Erstattung verlangte auch die Klägerin von dem beklagten Arzneimittelhersteller, die deutsche Niederlassung eines französischen Pharmakonzerns. Die Klägerin betreibt in den Niederlanden als AG eine Internetapotheke (Versandapotheke). Sie beschafft sich die nach dem Arzneimittelgesetz (AMG) zugelassenen Arzneimittel bei deutschen Großhändlern und gibt sie per Kurierdienst aus den Niederlanden u.a. an GKV-Versicherte in Deutschland als Sachleistung ab. Sie hat hierzu Einzelverträge mit Krankenkassen geschlossen. Die Verträge sehen für die (reimportierten) Arzneimittel einen geringeren Preis vor als denjenigen, der von Krankenkassen für das gleiche Arzneimittel bei Abgabe durch eine in Deutschland ansässige Apotheke zu zahlen wäre.

Die klagende Versandapotheke gab u.a. von 2003 bis 2007 Arzneimittel der Beklagten an GKV-Versicherte in Deutschland ab. Sie forderte vom beklagten Pharmaunternehmen zu Unrecht Erstattung des Herstellerrabatts, wie das Bundessozialgericht entschieden hat. Die Klägerin hat keinen Anspruch gegen die Beklagte auf Erstattung des so genannten Herstellerrabatts (§ 130 a Abs. 1 Satz 2 SGB V).

Der Herstellerrabatt gilt nur für Fertigarzneimittel, deren Apothekenabgabepreise durch die deutschen Preisvorschriften bestimmt sind. Diesen Preis-Regelungen unterfallen Importarzneimittel nicht, mithin auch nicht die Arzneimittel, die die Klägerin im Rahmen des Versandhandels von den Niederlanden aus an GKV-Versicherte in Deutschland abgegeben hat. Die Beschränkung des Herstellerrabatts auf den Kreis der dem Inlandspreisrecht unterliegenden Fertigarzneimittel verstößt nicht gegen europäisches Recht. Apotheken haben kein eigenes Interesse an der Reichweite der Regelung des Herstellerrabatts. Sie werden lediglich für dessen Abwicklung in Dienst genommen. Ihnen steht es durch Beitritt zum Rahmenvertrag nach § 129 Abs. 2 SGB V frei, diskriminierungsfrei und europarechtskonform an der Versorgung GKV-Versicherter mit Arzneimitteln aus dem Ausland per Versandhandel teilzunehmen. Die Klägerin hat von diesem Recht keinen Gebrauch gemacht, sondern stattdessen mit Krankenkassen Einzelverträge nach § 53 SGB X (nicht: § 140 e SGB V) geschlossen, die weitergehende Rabatte vorsehen, als das Gesetz es krankenversicherungsrechtlich verlangt. Begibt sich indessen ein solcher Marktteilnehmer auf der Basis europarechtskonformen Gesetzesrechts freiwillig einer ihm vorteilhaften Rechtsposition, um einen Wettbewerbsvorteil zu erlangen, kann er sich nicht gleichzeitig europarechtlich darauf berufen, die Folgen seiner eigenen Rechtsausübung seien ihm partiell abträglich. Damit betriebe er unzulässige Rosinenpickerei. Der Herstellerrabatt einschließlich Beitrittsmöglichkeit zum Rahmenvertrag nach § 129 Abs. 2 SGB V für ausländische Apotheken verstößt insgesamt nicht gegen europäisches Recht. Der "Herstellerrabatt" ist der Sache nach ein zulässiger "Preisstopp" iS des Art. 4 der so genannten Transparenzrichtlinie (EWGRL 89/105) und damit europarechts-konform.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 29.07.2008
Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 35/08 des BSG vom 29.07.2008

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