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Bundessozialgericht, Urteil vom 27.02.2008
- B 12 P 2/07 R -
Auch ungewollt Kinderlose müssen erhöhten Beitrag zur Pflegeversicherung zahlen
Der von Kinderlosen zu zahlende höhere Beitrag zur Pflegeversicherung ist rechtmäßig. Dies gilt auch dann, wenn der kinderlose Erwachsene aus medizinischen Gründen keine Kinder bekommen kann. Dies hat das Bundessozialgericht entschieden.
Im zugrunde liegenden Fall weigerte sich der Kläger, den zusätzlichen Beitrag zur
Der Kläger ist verheiratet und
Mit der vom Landessozialgericht zugelassenen Revision macht der Kläger weiterhin geltend, dass es verfassungswidrig sei, wenn von Versicherten, die aus objektiven Gründen keine Kinder bekommen könnten, der zusätzliche Beitrag zur
Bundessozialgericht weist die Klage ab
Die Richter sahen den Zuschlag als rechtmäßig an und führten aus, dass das Bundesverfassungsgericht nur eine relative Besserstellung von Eltern verlange. Das Gesetz frage auch nicht nach Gründen für die Kinderlosigkeit. Auch Homosexelle, Erwachsene die Kinder wollten, aber keinen Partner finden würden, müssten auch den Zuschlag zahlen.
Hintergrund
Seit dem 1.1.2005 müssen kinderlose Mitglieder der sozialen
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 29.02.2008
Quelle: ra-online
- Beitragszuschlag für Kinderlose in der Pflegeversicherung verfassungsgemäß
(Sozialgericht Speyer, Urteil vom 16.01.2007
[Aktenzeichen: S 3 P 121/06]) - Landessozialgericht Rheinland-Pfalz, Entscheidung
[Aktenzeichen: L 5 P 7/07]
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Dokument-Nr. 5682
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