wichtiger technischer Hinweis:
Sie sehen diese Hinweismeldung, weil Sie entweder die Darstellung von Cascading Style Sheets (CSS) in Ihrem Browser unterbunden haben, Ihr Browser nicht vollst�ndig mit dem Standard HTML 5 kompatibel ist oder ihr Browsercache die Stylesheet-Angaben 'verschluckt' hat. Lesen Sie mehr zu diesem Thema und weitere Informationen zum Design dieser Homepage unter folgender Adresse:   ->  weitere Hinweise und Informationen


kostenlose-Urteile.de
Donnerstag, 21. November 2024

kostenlose-urteile.de ist ein Service der ra-online GmbH


Bitte geben Sie Ihren Suchbegriff für die Urteilssuche ein:
unsere Urteilssuche



Logo des Deutschen Anwaltsregister (DAWR)

BewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungsstern0/0/5(0)
Hier beginnt die eigentliche Meldung:

Bundessozialgericht, Urteil vom 02.06.2009
B 13 R 81/08 R, B 13 R 85/08 R, B 13 R 139/08 R -

Bundessozialgericht erleichtert Zugang zu "Ghetto-Renten"

Das Bundessozialgericht hat über die Frage entschieden, ob Juden für die Arbeit in einem Ghetto während des Zweiten Weltkriegs eine Rente zusteht.

Nach dem im Jahr 2002 verkündeten "Gesetz zur Zahlbarmachung von Renten aus Beschäftigungen in einem Ghetto" (ZRBG) können für Renten aus der deutschen gesetzlichen Rentenversicherung "Ghetto-Beitragszeiten" angerechnet werden. Dies gilt für jüdische Verfolgte, die sich zwangsweise in einem Ghetto in einem vom Deutschen Reich besetzten oder diesem eingegliederten Gebiet aufgehalten und während dieser Zeit eine aus eigenem Willensentschluss zustande gekommene Beschäftigung gegen Entgelt ausgeübt haben. Für eine derartige Beschäftigung gelten Beiträge als entrichtet, aus denen Renten auch ins Ausland gezahlt werden können. Der Gesetzgeber hat damit an eine Rechtsprechung des Bundessozialgerichts aus dem Jahre 1997 angeknüpft, die auch für Arbeitsleistungen in einem Ghetto zwischen (an sich) versicherungspflichtigen Beschäftigungen und nicht versicherungspflichtiger Zwangsarbeit differenziert.

Das Gesetz hat zu ca. 70 000 Anträgen geführt; die Bewilligungsquote der zuständigen Rentenversicherungsträger liegt - durchschnittlich - bei unter 10 %. Bisher war durch die Rechtsprechung nicht abschließend geklärt, in welcher Weise die für die Versicherungspflicht in der Rentenversicherung geltenden Regeln auch bei Anwendung des ZRBG zu beachten sind.

Bundessozialgericht stellt Grundsätze auf

Der 13. Senat des Bundessozialgerichts ist nunmehr in drei Revisionsverfahren von Grundsätzen ausgegangen, die in mehrfacher Hinsicht Leitlinien zur Handhabung des ZRBG aufstellen:

(1) "Aus eigenem Willensentschluss" kann eine Beschäftigung auch dann zustande gekommen sein, wenn für die Ghetto-Bewohner Arbeitspflicht bestand. Es kommt darauf an, dass der Betroffene nicht zu einer (spezifischen) Arbeit gezwungen wurde, sondern zB bei einer Vermittlung durch den Judenrat das "Ob" oder "Wie" der Arbeit beeinflussen konnte.

(2) "Entgelt" ist jegliche Entlohnung, ob in Geld oder Naturalien (zB Nahrungsmitteln). Geringfügigkeitsgrenzen sind nicht zu prüfen. Unerheblich ist, ob lediglich "freier Unterhalt" gewährt wurde.

(3) Es kommt nicht darauf an, ob das Entgelt dem Beschäftigten direkt ausgehändigt wurde oder an einen Dritten (z.B. den Judenrat zur Versorgung des Ghettos) floss.

(4) Für eine Ghetto-Beschäftigung besteht kein Mindestalter.

Bundessozialgericht hebt entgegenstehende eigene Rechtsprechung auf

Entgegenstehende eigene Rechtsprechung hat der 13. Senat aufgegeben. In den verhandelten Revisionsverfahren führte dies jeweils zur Bestätigung der durch die Rentenversicherungsträger angefochtenen Berufungsurteile.

Die einzelnen Fälle

In dem Fall - Az. B 13 R 81/08 R - hat das BSG zusätzlich entschieden, dass dem Zahlungsanspruch des Klägers sein Wohnsitz in einem anderen Mitgliedstaat der EU (Frankreich) nicht entgegensteht. Ferner hat es den Rentenbeginn auf den 1. Juli 1997 (Inkrafttreten des ZRBG) statt 1. Juni 1997 festgelegt.

Im Fall - Az. B 13 R 85/08 R - kam es entsprechend der o.a. Leitlinie (2) nicht darauf an, ob das Entgelt für die schwere Arbeit des Klägers "angemessen" war oder nicht. Ebenso wenig war darauf abzustellen, ob und welche Beziehungen zwischen dem (direkten) Arbeitgeber (dem Inhaber der Lederfabrik) und dem Kläger bestanden oder ob der Judenrat als Verleiher im Sinne einer "Arbeitnehmer-Überlassung" fungierte.

Im Fall - Az. B 13 R 139/08 R -der (zur Zeit der Ghetto-Beschäftigung 12 bis 14 Jahre alten) Klägerin hat das BSG schließlich entschieden, dass für eine Ghetto-Beschäftigung kein Mindestalter besteht.

Werbung

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 02.06.2009
Quelle: ra-online (pt)

Aktuelle Urteile aus dem Sozialversicherungsrecht
Urteile zu den Schlagwörtern: Rentenleistung | Rentenversicherung

Urteile sind im Original meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst kostenlose-urteile.de alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Dokument-Nr.: 7940 Dokument-Nr. 7940

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://www.kostenlose-urteile.de/Urteil7940

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Schicken Sie uns Ihr Urteil!Ihre Kanzlei hat interessante, wichtige oder kuriose Fälle vor Gericht verhandelt?
Senden Sie uns diese Entscheidungen doch einfach für kostenlose-urteile.de zu. Unsere Redaktion schaut gern, ob sich das Urteil für eine Veröffentlichung eignet.
BewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertung: keine Bitte bewerten Sie diesen Artikel.0/0/5/0

Kommentare (0)

 
 

Werbung

Drucken
 
Sie brauchen Hilfe vom Profi?