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Bundessozialgericht, Urteil vom 30.10.2007
- B 2 U 29/06 R -
Bundessozialgericht zum Versicherungsschutz bei einem Unfall auf dem Schulweg
Unreife sowie altersspezifische Verhaltensweisen von Kindern und Jugendlichen müssen berücksichtigt werden
Schüler sind auf dem Heimweg auch dann gesetzlich unfallversichert, wenn sie nicht die kürzeste Strecke wählen. Das hat das Bundessozialgericht im Falle eines Jungen entschieden, der zwei Bushaltestellen zu spät ausgestiegen war und hatte dadurch einen längeren Fußweg nach Hause hatte. An einer Kreuzung kam es dann zu einem schweren Unfall.
Schüler sind nach § 2 Abs. 1 Nr. 8 Buchst b SGB VII während des Besuchs von allgemein- oder berufsbildenden Schulen gesetzlich gegen
Sachverhalt
Der seinerzeit acht Jahre alte Kläger fuhr am 28. November 2003 nach Unterrichtsende von der Volksschule mit dem Schulbus nach Hause. Er stieg an diesem Tag nicht wie sonst an der auf Höhe der elterlichen Wohnung gelegenen Haltestelle, sondern erst zwei Haltestellen weiter aus, wodurch sich der Fußweg nach Hause um ca. 350 Meter verlängerte. Nach den Feststellungen des Landessozialgerichts hatte er sich im Bus mit einer Mitschülerin unterhalten und auf deren Aufforderung: "Du musst jetzt raus" nicht reagiert. Auf dem verlängerten Nachhauseweg wurde der Kläger beim Überqueren der Straße von einem PKW erfasst und schwer verletzt.
Der Beklagte lehnte es ab, den
Entscheidung des Bundessozialgerichts
Das Bundessozialgericht hat die Revision des Beklagten zurückgewiesen. Das Landessozialgericht hat den
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 30.10.2007
Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 35/07 des BSG vom 30.10.2007
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Dokument-Nr. 5073
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