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Bundessozialgericht, Urteil vom 27.09.2023
- B 2 U 8/21 R -
Krebs kann auch bei ehemaligen Rauchern Berufskrankheit sein
Ehemaliges Rauchen ist nach langjähriger Abstinenz kein Ausschlusskriterium für die Anerkennung eines Krebses als Berufskrankheit
Die Harnblasenkrebserkrankung eines Schweißers kann wegen der beruflichen Einwirkung aromatischer Amine trotz langjährigen Rauchens als Berufskrankheit anerkannt werden, wenn der Nikotinkonsum nach jahrelanger Abstinenz nicht mehr hinreichend wahrscheinlich die Krebserkrankung verursacht hat. Dies hat das Bundessozialgericht entschieden.
Der 1956 geborene Kläger war von 1998 bis 2013 als Schweißer beschäftigt. Zur Rissprüfung von Schweißnähten verwendete der Kläger azofarbstoffhaltige Sprays mit dem kanzerogenen aromatischen Amin o-Toluidin. 2014 wurde bei ihm Harnblasenkrebs diagnostiziert. Die beklagte Berufsgenossenschaft lehnte die Feststellung einer
BSG: Krebs auch bei ehemaligen Rauchern Berufskrankheit
Das Bundessozialgericht hat dagegen die Entscheidung des Sozialgerichts zugunsten des Klägers bestätigt. Die
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 05.10.2023
Quelle: Bundessozialgericht, ra-online (pm/ab)
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Dokument-Nr. 33321
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