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Bundessozialgericht, Urteil vom 17.12.2009
- B 4 AS 19/09 R -
BSG: Begrenzung der Unterkunftskosten bei Umzug vor Leistungsbeginn nicht ohne Weiteres zulässig
rundsicherungsträger ist zunächst verpflichtet tatsächliche Kosten der Wohnung zu tragen
Der Grundsicherungsträger ist nicht berechtigt, bei einer erstmaligen Bewilligung von Grundsicherungsleistungen bei einer neu angemieteten Wohnung nur die von ihm als angemessen festgestellten Kosten für Unterkunft und Heizung zu Grunde zu leisten. Vielmehr ist er in der Regel (längstens für sechs Monate) dazu verpflichtet, die tatsächlichen Kosten der Wohnung zu tragen. Dies hat das Bundessozialgericht entschieden.
Der Kläger schloss am 19. November 2007 zum 1. Dezember 2007 einen Mietvertrag über eine rund 50 qm große Zweizimmerwohnung zu einem Bruttokaltmietzins von 291,90 Euro plus Heizkostenvorauszahlung von 70,- Euro. Auf seinen Antrag ebenfalls vom 19. November 2007 bewilligte der Beklagte ihm jedoch nur Leistungen für Kosten für Unterkunft und Heizung in Höhe von 319,- Euro für den Monat Dezember 2007 und 324,- Euro für die Monate Januar bis Mai 2008. Der Beklagte begründete seine Entscheidung damit, dass nur die angemessenen Aufwendungen zu übernehmen seien. Der Kläger sei ohne vorherige Zusicherung zur Übernahme der Unterkunftskosten in die neue Wohnung umgezogen. Die Mietobergrenze für Einpersonenhaushalte nach dem SGB II betrage in Wilhelmshaven 259,- Euro (Kaltmiete plus Nebenkosten).
Zusicherung des Grundsicherungsträgers für Kostenübernahme nicht erforderlich
Die Vorinstanzen haben der Klage stattgegeben. Das Bundessozialgericht hat das Urteil des Landessozialgerichts auf die Revision des Beklagten aufgehoben und den Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Zutreffend ist der beklagte Grundsicherungsträger zwar davon ausgegangen, dass er nach § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II grundsätzlich nur verpflichtet ist, die angemessenen Unterkunftskosten zu übernehmen. Das Gericht kann nach dem Stand des Verfahrens unentschieden lassen, ob die tatsächlich entstandenen Kosten als angemessene Kosten der Unterkunft anzusehen sind. Denn ein Anspruch auf die tatsächlichen Unterkunftskosten kann sich hier aus dem für die vorliegende Fallgestaltung anwendbaren § 22 Abs. 1 Satz 3 SGB II ergeben. Eine Absenkung erfolgt insoweit nicht, wenn den Hilfebedürftigen keine Kostensenkungsobliegenheit trifft. Dieses gilt grundsätzlich auch, wenn der Hilfebedürftige kurz vor Beginn des Leistungsbezugs eine neue Wohnung zu einem unangemessenen Mietzins anmietet. Der Grundsicherungsträger ist daher zunächst verpflichtet, die tatsächlichen Kosten der Wohnung - in der Regel jedoch längstens für sechs Monate - zu tragen, es sei denn, der Hilfebedürftige hatte bei Abschluss des Mietvertrags ihm zurechenbar Kenntnis von der Unangemessenheit der Aufwendungen. Einer Zusicherung des Trägers zur Übernahme der Aufwendungen für die "neue" Wohnung im Sinne des § 22 Abs. 2 SGB II bedarf es im Gegensatz zur Auffassung des Beklagten vor Leistungsbeginn/Erstantragstellung jedoch nicht.
Hinweise zur Rechtslage
§ 22 Abs. 1 Sätze 1 und 3 SGB II
(1) Leistungen für Unterkunft und Heizung werden in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen erbracht, soweit diese angemessen sind. … Soweit die Aufwendungen für die Unterkunft den der Besonderheit des Einzelfalles angemessenen Umfang übersteigen, sind sie als Bedarf des allein stehenden Hilfebedürftigen oder der Bedarfsgemeinschaft so lange zu berücksichtigen, wie es dem allein stehenden Hilfebedürftigen oder der Bedarfsgemeinschaft nicht möglich oder nicht zuzumuten ist, durch einen Wohnungswechsel, durch Vermieten oder auf andere Weise die Aufwendungen zu senken, in der Regel jedoch längstens für sechs Monate.
…
§ 22 Abs. 2 Satz 1 SGB II
(2) Vor Abschluss eines Vertrages über eine neue Unterkunft soll der erwerbsfähige Hilfebedürftige die Zusicherung des für die Leistungserbringung bisher örtlich zuständigen kommunalen Trägers zu den Aufwendungen für die neue Unterkunft einholen. …
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 18.12.2009
Quelle: ra-online, BSG
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Dokument-Nr. 8950
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