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Bundessozialgericht, Urteil vom 12.12.2013
- B 4 AS 4/13 R -
Jobcenter muss keine Härtefallleistungen für ergänzende kieferorthopädische Behandlung gewähren
Medizinisch notwendige kieferorthopädische Versorgung wurde bereits durch die gesetzliche Krankenversicherung gewährt
Wurde eine medizinisch notwendige kieferorthopädische Versorgung eines Patienten bereits durch die gesetzliche Krankenversicherung gewährt, ist das Jobcenter nicht mehr verpflichtet, die Kosten für eine ergänzende kieferorthopädische Behandlung durch die Gewährung einer Härtefallleistung zu übernehmen. Dies entschied das Bundessozialgericht.
Im zugrunde liegenden Fall hatte die zuständige gesetzliche
Aufwendungen für ergänzende kieferorthopädische Behandlung sind kein laufender oder besonderer Bedarf
Auch vor dem Sozialgericht und dem Landessozialgericht konnte die Klägerin mit ihrem Begehren, das
Gewährung von Härtefallleistungen durch das Jobcenter kommt erst bei Ablehnung einer medizinisch notwendigen Behandlungsmaßnahme durch die Krankenkasse in Betracht
Das Bundessozialgericht hat bestätigt, dass der Bedarf der Klägerin durch die ergänzende
Medizinische Notwendigkeit für ergänzenden Behandlungsmaßnahmen war nicht gegeben
Wird jedoch - wie hier - kieferorthopädische Versorgung durch die gesetzliche Krankenversicherung gewährt, erbringt diese die gesetzlich vorgesehene medizinisch notwendige Versorgung. Die medizinische Notwendigkeit für die ergänzenden Behandlungsmaßnahmen des Kieferorthopäden war damit bereits aus diesem Grunde nicht gegeben.
Hinweise zur Rechtslage:
§ 21 Abs. 6 SGB II
[...]
(6) Bei Leistungsberechtigten wird ein Mehrbedarf anerkannt, soweit im Einzelfall ein unabweisbarer, laufender, nicht nur einmaliger besonderer Bedarf besteht. Der Mehrbedarf ist unabweisbar, wenn er insbesondere nicht durch die Zuwendungen Dritter sowie unter Berücksichtigung von Einsparmöglichkeiten der Leistungsberechtigten gedeckt ist und seiner Höhe nach erheblich von einem durchschnittlichen Bedarf abweicht.
[...]
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 12.12.2013
Quelle: Bundessozialgericht/ra-online
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Dokument-Nr. 17356
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