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Bundessozialgericht, Urteil vom 19.02.2009
- B 4 AS 48/08 R -
Bundessozialgericht: Hartz IV-Empfänger hat keinen Anspruch auf Kabelfernsehen
Kosten sind nicht angemessen, wenn eine Fernsehgemeinschaftsantenne zum Empfang genutzt werden kann
Hatz-IV-Empfänger haben keinen Anspruch auf Übernahme der Kosten für Kabelfernsehen, wenn sie Fernsehen über eine Gemeinschaftsantenne empfangen können. Die Gebühren für das Kabelfernsehen sind dann keine angemessenen Kosten der Unterkunft. Das Grundrecht auf Informationsfreiheit (Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG) werde hierdurch nicht verletzt, weil diesem durch die Sender, die über die Hausantenne empfangen werden könnten, genüge getan werde, urteilten die Richter des Bundessozialgerichts.
Nach der Entscheidung des Bundessozialgerichts handelt es sich bei den Gebühren für die Kabelnutzung zwar grundsätzlich um erstattungsfähige Nebenkosten, die als Aufwendungen für Unterkunft i. S. von § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II vom Grundsicherungsträger zu erbringen sind.
Handelt es sich um umlagefähige Kosten i. S von § 556 BGB?
Die Übernahme von Nebenkosten ist davon abhängig, ob sie ihrer Art nach umlagefähig i. S. von § 556 Bürgerliches Gesetzbuch in Verbindung mit § 2 Betriebskostenverordnung und kraft Mietvertrags vom Mieter zu tragen sind, also nicht freiwillig vom Mieter übernommen werden, nur um einen bestimmten Ausstattungsstandard zu erreichen.
Angemessenheit der Kosten
Voraussetzung ihrer Erstattungsfähigkeit ist ferner - ebenso wie die der Kaltmiete - ihre
Fernsehgemeinschaftsantenne ist vorhanden
So liegt der Fall hier. Der Vermieter der Klägerin gewährleistet den Zugang zu Fernsehen und Radio durch eine
§ 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II
Leistungen für Unterkunft und Heizung werden in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen erbracht, soweit diese
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 19.02.2009
Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 06/09 des BSG vom 19.02.2009
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Dokument-Nr. 7470
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