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Bundessozialgericht, Urteil vom 03.07.2020
B 8 SO 15/19 R -

Anspruch auf Zinsen bei Nachzahlung von Sozialleistungen

Beginn der Verzinsung setzt einen "vollständigen Leistungsantrag" beim zuständigen Leistungsträger voraus

Wem zunächst zu Unrecht Sozialleistungen verwehrt werden und wer später eine Nachzahlung erhält, kann Anspruch auf Zinsen haben. Der Anspruch auf Verzinsung entsteht nach Ablauf eines Kalendermonats nach dem Eintritt der Fälligkeit. Fällig werden Ansprüche auf Sozialleistungen mit ihrem Entstehen. Dies geht aus einem Urteil des Bundes­sozialgerichts hervor.

Der beklagte Sozialhilfeträger bewilligte der Klägerin für die Zeit von August 2015 bis Juli 2016 Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem SGB XII, übernahm dabei die Kosten der Unterkunft und Heizung aber nur teilweise. Den Antrag auf Überprüfung des bestandskräftigen Bewilligungsbescheids nach § 44 SGB X lehnte der Beklagte ab. Das SG verurteilte den Beklagten, auch die weiteren Kosten der Unterkunft und Heizung zu übernehmen. In Ausführung des Urteils gewährte der Beklagte der Klägerin eine Nachzahlung, dessen Verzinsung er aber ablehnte. Während die hiergegen erhobene Klage Erfolg hatte, hat das LSG einen Anspruch auf Verzinsung mit der Begründung verneint, die Verzinsung beginne nach § 44 Abs. 1 SGB I erst nach Ablauf eines Kalendermonats nach dem Eintritt der Fälligkeit. Der Nachzahlungsbetrag sei erst durch den die Nachzahlung gewährenden "Zugunstenbescheid" entstanden und damit fällig geworden. Hiergegen richtet sich die Revision der Klägerin.

Ausführungen des Bundessozialgerichts zur Verzinsung von Sozialleistungen

Der Senat hat das Urteil des LSG aufgehoben und die Sache an dieses Gericht zurückverwiesen. Die Klägerin hat einen Anspruch auf Verzinsung der Nachzahlung. Ansprüche auf Geldleistungen sind nach Ablauf eines Kalendermonats nach dem Eintritt ihrer Fälligkeit zu verzinsen. Fällig werden Ansprüche auf Sozialleistungen mit ihrem Entstehen. Sie entstehen, sobald die im Gesetz bestimmten materiell-rechtlichen Anspruchsvoraussetzungen vorliegen. Nach dem rechtskräftigen, die Beteiligten und das Gericht bindenden Urteil des SG haben die im Gesetz bestimmten Anspruchsvoraussetzungen auf höhere Leistungen der Unterkunft und Heizung im jeweiligen Kalendermonat in der Zeit von August 2015 bis Juli 2016 vorgelegen. Dem stand die Bestandskraft des ursprünglich höhere Leistungen ablehnenden Bescheids nicht entgegen. Wird eine Leistung zu Unrecht abgelehnt, kann der Anspruch zwar nicht durchgesetzt werden, solange die Bestandskraft des Bescheids fortwirkt, er ist aber gleichwohl entstanden. Der Senat kann aber nicht abschließend beurteilen, wann die Verzinsung beginnt. Der Beginn der Verzinsung setzt einen "vollständigen Leistungsantrag" beim zuständigen Leistungsträger voraus. Ob dies der ursprüngliche Antrag oder der Überprüfungsantrag nach § 44 SGB X war, wird das LSG festzustellen haben.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 01.09.2020
Quelle: Bundessozialgericht, ra-online (pm/pt)

Vorinstanzen:
  • Sozialgericht Mannheim, Urteil vom 26.06.2019
    [Aktenzeichen: S 8 SO 861/19]
  • Landessozialgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 04.12.2019
    [Aktenzeichen: L 2 SO 2656/19]
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