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Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 17.08.1956
- 1 BvB 2/51 -
1956: 2. Parteienverbot des Bundesverfassungsgerichts / Verbot der Kommunistischen Partei Deutschlands (KPD) wegen Verstoßes gegen die freiheitlich demokratische Grundordnung und aktiv kämpferischer agressiver Haltung gegenüber der bestehenden Ordnung
Kommunistische Partei Deutschlands (KPD) ist verfassungswidrig im Sinne des Art. 21 Abs. 2 GG
Sind die Ziele, das Verhalten, die aktuelle Politik und der politische Gesamtstil einer Partei darauf gerichtet die freiheitlich demokratische Grundordnung zu beeinträchtigen oder zu beseitigen, so ist sie nach Art. 21 Abs. 2 GG verfassungswidrig und kann verboten werden. Dies geht aus einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts hervor.
In dem zu Grunde liegenden Fall beantragte die Bundesregierung vor dem Bundesverfassungsgericht im November 1951 die Feststellung, dass die im Dezember 1918/Januar 1919 gegründete
I. Verbot der KPD wegen Verfassungswidrigkeit
Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) entschied zu Gunsten der Bundesregierung. Denn die KPD habe beabsichtigt, die
II. Parteiverbot nur bei Verstoß gegen freiheitlich demokratische Grundordnung
Eine Partei dürfe nur dann verboten werden, so das BVerfG weiter, wenn sie die obersten Grundsätze der freiheitlich demokratischen Grundordnung ablehne. Zu diesen obersten Grundsätzen zählen:
- die Achtung vor den im Grundgesetz konkretisierten Menschenrechten, insbesondere vor dem Recht der Persönlichkeit auf Leben und freie Entfaltung
- die Volkssouveränität
- die Gewaltenteilung
- die Verantwortlichkeit der Regierung
- die Gesetzmäßigkeit der Verwaltung
- die Unabhängigkeit der Gerichte
- das Mehrparteienprinzip
- die Chancengleichheit für alle politischen Parteien mit dem Recht auf verfassungsmäßige Bildung und Ausübung einer Opposition
Es genüge hingegen nicht, dass eine Partei diese Prinzipien nicht anerkenne oder sie ablehne. Vielmehr müsse sie eine aktiv kämpferische, aggressive Haltung gegenüber der bestehenden Ordnung einnehmen. Sie müsse beabsichtigen diese Ordnung beinträchtigen und beseitigen zu wollen. Dabei seien vor allem die Ziele der Partei das wichtigste Erkenntnismittel.
III. KPD wollte freiheitlich demokratische Grundordnung beeinträchtigen und beseitigen
Nach Auffassung der Bundesrichter habe die KPD die
1. Ziel der KPD mit freiheitlich demokratischer Grundordnung unvereinbar
Die KPD habe nach Ansicht des BVerfG aufgrund des uneingeschränkten Bekenntnisses zum Marxismus-Leninismus das Ziel gehabt, die sozialistische-kommunistische Gesellschaftsordnung durch die proletarische Revolution und die Diktatur des Proletariats herbeizuführen. Dies sei mit der freiheitlich demokratischen Grundordnung nicht vereinbar.
a) Gewaltsame Durchführung der proletarischen Revolution
Das BVerfG führte dazu aus, dass die proletarische Revolution nach dem Kommunistischen Manifest nur durch einen gewaltsamen Umsturz herbeigeführt werden könne. Zwar könne nach der marxistisch-leninistischen Theorie die proletarische Revolution auch friedlich erfolgen. Dennoch sei in der Regel die Anwendung von Gewalt gegen die bisherige herrschende Klasse notwendig. Der bewaffnete Aufstand bleibe der Hauptweg der Machtergreifung der Arbeiterklasse.
b) Diktatur des Proletariats
Nach der Ergreifung der Macht durch die proletarische Revolution beginne die Diktatur des Proletariats. Dies bedeute, dass die Macht in den Händen der Arbeiter liege. Aus Sicht der Verfassungsrichter sei die Diktatur des Proletariats mit der freiheitlich demokratischen Grundordnung nicht im Einklang zu bringen. Zu Begründung führten sie aus, dass innerhalb dieser Diktatur Grundrechte entweder gar nicht oder nur eingeschränkt Existent seien. Weiterhin solle die Gewaltenteilung beseitigt werden und eine Gesellschaftsordnung geschaffen werden, die den ausschließlichen Interessen der Arbeiterklasse dienen soll. Die Aufgabe der Diktatur des Proletariats sei die Niederdrückung der gestürzten Klasse. Die "Kapitalisten" dürfen nicht in den Genuss von Grundrechten, wie Versammlungs- und Pressefreiheit kommen. Eine Rechtsgleichheit zwischen allen Schichten der Bevölkerung könne daher nicht bestehen. Ebenso nicht ein Mehrparteiensystem oder Opposition. Die Kommunistische Partei werde in dieser Diktatur die führende und lenkende Kraft sein. Sie sei das "Instrument der Diktatur des Proletariats". Außerhalb der Partei könne es keine politische Wahrheit geben. Gegenüber einer Partei, die den Anspruch habe die alleinige Staatsmacht zu verkörpern, müsse die
c) KPD bekannte sich zur proletarischen Revolution und Diktatur des Proletariats
Zwar habe die KPD behauptet, dass die proletarische Revolution und die Diktatur des Proletariats zur Zeit nicht verwirklichen wolle. Für das BVerfG wurde nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme jedoch deutlich, dass die KPD angesichts der satzungsmäßigen Bindung an die Theorie des Marxismus-Leninismus die proletarische Revolution und die Diktatur des Proletariats anstrebe bzw. sich dafür einsetze.
2. Verhalten der Partei zielte auf Beeinträchtigung der freiheitlich demokratischen Grundordnung
Die Art und Weise, wie die KPD ihre Ziele propagiert sowie ihr gesamtes Verhalten, habe erkennen lassen, dass sie die
3. Wiedervereinigungspolitik der KPD zielte auf Beeinträchtigung der freiheitlich demokratischen Grundordnung
Nach Würdigung ihrer auf die Wiedervereinigung gerichteten Politik habe das Bundesverfassungsgericht es als erwiesen angesehen, dass die KPD dadurch lediglich die demokratische Grundordnung zu beeinträchtigen beabsichtige.
a) Wiedervereinigung bedeute Sturz der Adenauerregierung
Die Wiedervereinigung habe die KPD zur "nationalen Befreiung" von "Versklavung", "Unterdrückung" und "Kolonisierung" durch das "Adenauer-Regime" verklärt. Der "unversöhnliche und revolutionäre Kampf" und damit der Sturz der Regierung Adenauer seien als notwendig zur Wiederherstellung der deutschen Einheit erklärt worden. Denn die Adenauerregierung sei ein "Helfershelfer" der imperialistischen westlichen Besatzungsmächte gewesen. Sie und die ausländischen "imperialistischen Ausbeuter" seien die Feinde der Wiedervereinigung und deshalb "nationale Verräter" gewesen.
b) Sturz der Adenauerregierung bedeutete Angriff gegen die freiheitlich demokratische Grundordnung
Nach Auffassung der Verfassungsrichter sei der Sturz der Regierung Adenauer mit einem Angriff auf die
4. Politischer Gesamtstil der KPD zielte auf Verächtlichmachung der freiheitlich demokratischen Grundordnung
Außerdem habe nach Ansicht des BVerfG der gesamte Stil der KPD darauf abgezielt, die
IV. Parteiverbot trotz Lizenzierung aufgrund des Potsdamer Abkommens möglich
Die KPD hielt das Verbotsverfahren für unzulässig. Ihrer Meinung nach könne Art. 21 Abs. 2 GG nicht auf die Parteien angewendet werden, die vor Inkrafttreten des Grundgesetzes nach dem Potsdamer Abkommen als "demokratische Parteien" zugelassen wurden. Die Lizenzierung durch die Besatzungsbehörden sei ein Beweismittel für ihren demokratischen Charakter gewesen.
Dieser Ansicht schloss sich das BVerfG nicht an. Das Potsdamer Abkommen habe die Begriffe "Demokratie" und "demokratisch" in dem Sinne verstanden, dass damit eine Abkehr vom nationalsozialistischen System gemeint sei. Es sei daher folgerichtig gewesen die KPD zu lizenzieren. Sie sei eben eine "antifaschistische" und damit im Sinne des Abkommens eine "demokratische" Partei gewesen. Das Grundgesetz habe diesen Demokratiebegriff jedoch weiterentwickelt. Daher könne eine Partei zwar im Sinne des Abkommens als "demokratisch" gelten, aber zugleich die
V. Art. 21 Abs. 2 GG verfassungsgemäß
Die Verfassungsrichter führten weiterhin aus, dass die Bundesregierung durch Art. 21 Abs. 2 GG die Möglichkeit habe verfassungswidrige Parteien zum Schutz der freiheitlich demokratischen Grundordnung verbieten zulassen. Demgegenüber stelle aber Art. 21 Abs. 1 GG die Parteien in den Rang verfassungsrechtlicher Institutionen. Sie seien integraler Bestandteil der Verfassung und helfen bei der politischen Willensbildung der Bevölkerung mit. Grundsätzlich müsse also ein Staat, der seine verfassungsrechtliche Ordnung als freiheitlich demokratisch bezeichnet, auf Grundlage der Meinungsäußerungsfreiheit die freie politische Betätigung und Bildung politischer Parteien zulassen. Dies sei durch Art. 21 Abs. 1 Satz 2 GG auch geschehen. Für das BVerfG habe sich daher die Frage gestellt, ob die fundamentale Bedeutung des Grundrechts auf politische Meinungsfreiheit überhaupt eine Bestimmung, wie Art. 21 Abs. 2 GG, zulässt. Das Gericht bejahte dies. Denn die Vorschrift sei vor dem Hintergrund der Erfahrungen mit dem Nationalsozialismus zu sehen. Das Grundgesetz versuche einen Ausgleich zwischen dem Prinzip der Toleranz gegenüber allen politischen Auffassungen und dem Bekenntnis zu gewissen unantastbaren Grundwerten der Staatsordnung zu erreichen. Es bekenne sich zur einer "streitbaren Demokratie".
VI. Kein Widerstandsrecht für die KPD
Die KPD habe sich auf ein Widerstandsrecht berufen, da sie als kleine Partei nicht genauso rechtlich gegen Verfassungswidrigkeiten vorgehen könne, wie große Parteien (Bsp.: Art. 93 Abs. 1 Nr. GG). Dieser Ansicht begegnet das BVerfG mit folgenden Erwägungen: Ein Widerstandsrecht gewähre das Grundgesetz nicht. Dies sei auch nicht erforderlich, da durch die gegenseitige Hemmung und des Gleichgewichts der staatlichen Gewalt sowie der Möglichkeit das Bundesverfassungsgericht einzuschalten ein wirksamer Rechtsschutz gegen Verfassungsverstöße bestehe. Außerdem sei ein Widerstandsrecht nur anzuerkennen, wenn die bestehende Ordnung ein Unrechtsregime wäre. Dies sei bei der Bundesrepublik jedoch nicht der Fall. Zudem habe sich die KPD nicht auf ein Widerstandsrecht berufen können, da ihr Widerstand nicht auf die Erhaltung der bestehenden legitimen Ordnung gerichtet gewesen sei, sondern auf deren Beseitigung.
VII. Folgen des Parteiverbots
Das Parteiverbot hatte zur Folge, dass sämtliche Ersatzorganisationen der Partei ebenfalls verboten wurden und ihre Abgeordneten in den Parlamenten der Länder und des Bundes ihre Mandate verloren. Bedenken gegen die Vereinbarkeit eines Parteiverbots mit dem Prinzip des Rechtsstaats und der Gewaltenteilung seien aus Sicht der Bundesrichter unbegründet gewesen. Denn die Auflösung einer Partei sei keine selbständige Maßnahme der Exekutive. Die den Behörden verbleibende Abwicklung der Organisation der Partei sei nicht Inhalt, sondern Folge des Urteils.
Die Entscheidung ist aus dem Jahr 1956 und erscheint im Rahmen der Reihe "Wissenswerte Urteile"
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 22.03.2013
Quelle: Bundesverfassungsgericht, ra-online (vt/rb)
- 1952: 1. Parteienverbot des Bundesverfassungsgerichts / BVerfG verbietet Sozialistische Reichspartei (SRP) wegen Verstoßes gegen die freiheitlich demokratische Grundordnung
(Bundesverfassungsgericht, Urteil vom 23.10.1952
[Aktenzeichen: 1 BvB 1/51]) - Bundesverfassungsgericht stellt NPD-Verbotsverfahren ein
(Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 18.03.2003
[Aktenzeichen: 2 BvB 1/01 u.a.])
Rechtsfragen zum diesem Thema auf refrago:
Fundierte Fachartikel zum diesem Thema beim Deutschen Anwaltsregister:
Jahrgang: 1956, Seite: 532 DÖV 1956, 532 | Zeitschrift: Das Deutsche Verwaltungsblatt (DVBl)
Jahrgang: 1956, Seite: 646 DVBl 1956, 646 | Zeitschrift: JuristenZeitung (JZ)
Jahrgang: 1956, Seite: 596 JZ 1956, 596 | Zeitschrift: Neue Juristische Wochenschrift (NJW)
Jahrgang: 1956, Seite: 1393 NJW 1956, 1393
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Dokument-Nr. 15491
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