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Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 14.07.2015
- 1 BvR 1127/14 -
Geldentschädigung wegen Unterbringung in zu kleiner Einzelzelle
Ablehnung einer Geldentschädigung verkennt Bedeutung und Tragweite der Menschenwürdegarantie
Das Bundesverfassungsgericht hat ein Urteil des Kammergerichts in einem Amtshaftungsverfahren wegen menschenunwürdiger Haftunterbringung teilweise aufgehoben. Nach Auffassung des Bundesverfassungsgericht verkennt die Ablehnung einer Geldentschädigung die Bedeutung und Tragweite der Menschenwürdegarantie (Art. 1 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG). Die Sache wird insoweit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Kammergericht zurückverwiesen.
Der Beschwerdeführer des zugrunde liegenden Verfahrens war in der Zeit vom 9. Juni 2009 bis zum 23. November 2009 in einer Einzelzelle mit einer Bodenfläche von 5,25 m² und räumlich nicht abgetrennter Toilette untergebracht. In einem parallel gelagerten Verfahren stellte der Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin mit einem am 5. November 2009 veröffentlichten Beschluss eine Verletzung der
Verletzung der Menschenwürde durch Haftraumgröße nicht einfach zu bewerten
Die Verfassungsbeschwerde hatte vor dem Bundesverfassungsgericht teilweise Erfolg. Soweit das Kammergericht zu dem Ergebnis kommt, ein Verschulden der zuständigen Amtsträger sei bis zur Bekanntgabe der Entscheidung des Berliner Verfassungsgerichtshofs am 5. November 2009 und darüber hinaus bis zum Ablauf einer zweiwöchigen Übergangsfrist nicht gegeben, hält sich dies jedenfalls noch im Rahmen des fachgerichtlichen Wertungsspielraums. Das Kammergericht hat vertretbar konzediert, dass die Rechtsfrage, ab welcher konkreten Haftraumgröße eine Verletzung der
Ausgleichsanspruch wurde vom Kammergericht in verfassungsrechtlich nicht mehr tragfähiger Weise verneint
Das Urteil des Kammergerichts kann allerdings keinen Bestand haben, soweit es sich auf den Zeitraum nach Ablauf der Übergangsfrist vom 20. November 2009 bis 23. November 2009 bezieht. Die Erwägungen, aufgrund derer das Kammergericht einen Amtshaftungsanspruch des Beschwerdeführers für den erlittenen menschenunwürdigen Freiheitsentzug verneint hat, werden der Bedeutung des Grundrechts der
Fortdauernde, menschenunwürdige Inhaftierung nach Ablauf der vom Verfassungsgerichtshof gesetzten Übergangsfrist löst amtshaftungsrechtliche Ansprüche aus
Der Verfassungsgerichtshof für das Land Berlin hat in bundesverfassungsrechtlich nicht zu beanstandender Weise hervorgehoben, dass die Unterbringung eines Häftlings für einen Zeitraum von knapp drei Monaten in einem Einzelhaftraum mit einer Bodenfläche von 5,25 m² und Einschlusszeiten zwischen 15 und fast 21 Stunden bei einer Gesamtschau der Umstände dessen
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 16.09.2015
Quelle: Bundesverfassungsgericht/ra-online
- Kein Anspruch auf Schadenersatz wegen menschenunwürdiger Haftbedingungen mangels Verschulden der Strafvollzugsbehörde
(Bundesgerichtshof, Urteil vom 04.07.2013
[Aktenzeichen: III ZR 342/12]) - Keine Entschädigung für Unterbringung in Gemeinschaftshafträumen der Justizvollzugsanstalt
(Landgericht Heidelberg, Urteil vom 24.09.2012
[Aktenzeichen: 1 O 96/11])
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Dokument-Nr. 21596
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