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Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 26.03.2014
1 BvR 1133/12 -

Geringere Geldleistungen für häusliche Pflege gegenüber den Geldleistungen beim Einsatz externer Pflegekräfte nicht verfassungswidrig

Verfassungs­beschwerde gegen unterschiedliche Höhe von Pflegesachleistung und Pflegegeld erfolglos

Die geringeren Geldleistungen der gesetzlichen Pflegeversicherung bei häuslicher Pflege durch Familienangehörige gegenüber den Geldleistungen beim Einsatz bezahlter Pflegekräfte verstoßen nicht gegen das Grundgesetz. Dies entschied das Bundes­verfassungs­gericht. Weder der Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) noch der Schutz von Ehe und Familie (Art. 6 Abs. 1 GG) erfordert eine Anhebung des Pflegegeldes auf das Niveau der Pflegesachleistung.

Die Beschwerdeführerinnen pflegten zuhause ihren Ehemann und Vater, der von seiner privaten Pflegeversicherung zuletzt Pflegegeld der Pflegestufe III bezog. Entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen sah der private Versicherungsvertrag vor, dass bei gleicher Pflegestufe das Pflegegeld in geringerer Höhe als der Wert der entsprechenden Sachleistung gewährt wird. In der maßgeblichen, bis zum 30. Juni 2008 geltenden Fassung betrug das Pflegegeld der Pflegestufe III 665 Euro, Pflegesachleistungen waren bis zu einem Gesamtwert von 1.432 Euro erstattungsfähig. Im sozialgerichtlichen Verfahren begehrten die Beschwerdeführerinnen u. a. den Differenzbetrag zwischen dem Pflegegeld und der höheren Pflegesachleistung und machten die Verfassungswidrigkeit der unterschiedlichen Höhe beider Leistungen geltend. Die Klage blieb in allen Instanzen erfolglos.

Ungleichbehandlung in der Höhe der gewährten Leistungen muss durch hinreichende Sachgründe rechtfertigt sein

Das Bundesverfassungsgericht entschied, dass kein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 6 Abs. 1 GG vorliegt.

Als Vergleichsgruppen sind die Pflegebedürftigen zu betrachten, die sich für die Pflege im häuslichen Bereich bei gleicher Pflegestufe entweder für die Pflegesachleistung durch externe Pflegekräfte oder für das demgegenüber reduzierte Pflegegeld entscheiden. Diese Entscheidung beruht einerseits auf dem freien Willensentschluss der Pflegebedürftigen, berührt aber auch deren in Art. 6 Abs. 1 GG geschütztes Recht, die eigenen familiären Verhältnisse selbst zu gestalten. Die Ungleichbehandlung in der Höhe der gewährten Leistungen muss daher durch hinreichende Sachgründe zu rechtfertigen sein. Diese liegen hier vor.

Gesetzgeber Möglichkeit der häuslichen Pflege fördern und ihr Vorrang vor stationärer Unterbringung geben

Sich für ein System zu entscheiden, das den Pflegebedürftigen die Wahl lässt zwischen der Pflege in häuslicher Umgebung durch externe Pflegehilfen oder durch selbst ausgewählte Pflegepersonen, liegt in der sozialpolitischen Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers. Der Gesetzgeber verfolgt das Ziel, bei Sicherstellung einer sachgerechten Pflege die Möglichkeit der häuslichen Pflege zu fördern und ihr Vorrang vor stationärer Unterbringung zu geben. Dafür stellt er zwei unterschiedliche Leistungsmodelle zur Verfügung: Die häusliche Pflegehilfe ist eine Sachleistung, bei der die Pflegebedürftigen die Grundpflege und hauswirtschaftliche Versorgung durch personelle Hilfe Dritter erhalten. Die Pflegekräfte müssen bei der Pflegekasse selbst oder bei einer zugelassenen ambulanten Pflegeeinrichtung angestellt sein oder als Einzelpersonen mit der Pflegekasse einen Vertrag geschlossen haben. Im Falle des Pflegegeldes hingegen erhalten die Pflegebedürftigen eine laufende Geldleistung, für die sie die erforderliche Grundpflege und hauswirtschaftliche Versorgung in geeigneter Weise selbst sicherstellen müssen. Die Pflegepersonen sind dann je nach Wahl Angehörige des Pflegebedürftigen, ehrenamtliche Pflegepersonen oder mit dem Pflegegeld „eingekaufte“ professionelle Pflegekräfte, die aber in keinem Vertragsverhältnis zur Pflegekasse stehen.

Entscheidung zur familiären Pflege sollte nicht von der Höhe der Vergütung abhängig sein

Das Pflegegeld ist nicht als Entgelt ausgestaltet. Es soll vielmehr im Sinne einer materiellen Anerkennung einen Anreiz darstellen und zugleich die Eigenverantwortlichkeit und Selbstbestimmung der Pflegebedürftigen stärken, indem diese das Pflegegeld zur freien Gestaltung ihrer Pflege einsetzen können. Während der Zweck der sachgerechten Pflege im Fall der Pflegesachleistung nur bei ausreichender Vergütung der Pflegekräfte durch die Pflegekasse sichergestellt ist, liegt der Konzeption des Pflegegeldes der Gedanke zugrunde, dass familiäre, nachbarschaftliche oder ehrenamtliche Pflege unentgeltlich erbracht wird. Der Gesetzgeber darf davon ausgehen, dass die Entscheidung zur familiären Pflege nicht abhängig ist von der Höhe der Vergütung, die eine professionelle Pflegekraft für diese Leistung erhält. Die gegenseitige Beistandspflicht von Familienangehörigen rechtfertigt es, das Pflegegeld in vergleichsweise niedrigerer Höhe zu gewähren.

Anspruch auf finanzielle Förderung oder auf Anhebung des Pflegegeldes auf den Wert der Sachleistung besteht nicht

Der Gesetzgeber hat mit der unterschiedlichen finanziellen Ausgestaltung entgegen dem Vortrag der Beschwerdeführerinnen weder einen Anreiz für Familienangehörige geschaffen, sich der familiären Pflege zu entledigen, noch bestraft er willkürlich den Wunsch Angehöriger zur familiären Pflege. Zwar ist der Anreiz zur Pflegebereitschaft umso größer, je mehr der Staat an finanzieller Unterstützung bereitstellt. Daraus erwächst aber kein Anspruch auf finanzielle Förderung oder auf Anhebung des Pflegegeldes auf den Wert der Sachleistung. Der Gesetzgeber darf die Förderung des familiären Zusammenhalts vielmehr auch dadurch verwirklichen, dass er den Pflegebedürftigen die Wahl zwischen den verschiedenen Formen der Pflege lässt, und wegen der besonderen Pflichtenbindung von Familienangehörigen das Pflegegeld lediglich als materielle Anerkennung vorsieht.

Konkrete Ansprüche auf bestimmte staatliche Leistungen lassen sich nicht aus Förderungspflicht des Staates herleiten

Aus Art. 6 Abs. 1 GG ergibt sich nichts anderes. Der Schutz von Ehe und Familie umschließt zwar auch im Bereich der Sozialversicherung die Aufgabe, den wirtschaftlichen Zusammenhalt der Familie zu fördern. Anders als die Beschwerdeführerinnen meinen, geht die Förderungspflicht des Staates aber nicht so weit, dass es dem Gesetzgeber verwehrt wäre, für die nichtfamiliäre professionelle Pflege höhere Sachleistungen bereitzustellen. Ein derartiges Begünstigungsverbot ergibt sich schon deshalb nicht aus Art. 6 Abs. 1 GG, weil das niedrigere Pflegegeld nicht nur die Pflege durch Familienangehörige betrifft. Vielmehr kann die Pflege auch durch nichtfamiliäre ehrenamtliche oder erwerbsmäßige Pflegekräfte erbracht werden. Aber auch insoweit die Pflege in erster Linie durch Angehörige erfolgt, lassen sich aus der Förderungspflicht der Familie keine konkreten Ansprüche auf bestimmte staatliche Leistungen herleiten.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 17.04.2014
Quelle: Bundesverfassungsgericht/ra-online

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Kommentare (5)

 
 
burf schrieb am 21.04.2014

Nach diesem Urteil also soll es verfassungsgemäß sein, dass private Pflege weniger wert ist als professionelle! Unterstellt wird auch, dass diese professionelle Pflege "sachgerecht" sei, die private also nicht! Das ist nicht nur ungeheuerlich, sondern auch völlig aus der Luft gegriffen - das Gegenteil ist natürlich in der Regel der Fall, denn professionelle Hilfe nach dem "Punkte-" bzw. "Minutensystem" der Pflegeversicherung KANN gar nicht so gut und menschenwürdig sein wie private Pflege. Ich wünsche den Richtern, dass sie den Unterschied am eigenen Leib kennenlernen...hier jedoch wurde eindeutig Unrecht gesprochen und der (Solidar-)Geist der Verfassung mißachtet. Beschämend!

Birgit schrieb am 18.04.2014

na das ist doch fein, alles für die Lobby....es geht doch eigentlich gar nicht darum, dass die pflegemodelle so unterschiedlich sind, das hat man sich gut ausgedacht,

ich finde es geht darum, dass jeder senior/in mit den gleichem pflegebedarf auch gleiche behandlung verdient,gleich viel wert ist.....

egal,wo und wie die pflege organisiert ist.Aber nein, viel bürokratie und schreibkram,alles nach vorschriften und QM und standart,tolle einrichtungen mit tollen ausstattungen,das muss ja mit getragen werden.ja wie denn, wenn wir alle älter werden?und es kann nicht sein, dass angehörige ihre existenzen "opfern",später von grundsicherung leben werden(als rentner).Warum gibt es denn die Hilfe von familienangehörigen?Weil die proffessionelle Pflege mit dem hochgepriesenen Pflegesachleistungen die kosten auch nicht deckt, weil zumindest in vielen bundesländern professionelle Pflege zu hause selber co finanziert werden muss und nicht das sozialamt "aufstockt".

ach so, ich bin so ne examinierte "Aputzerin" und ich weiß,was es bedeutet die leute den ganzen tag zu pflegen,zu betreuen,das mach ich auch,allerdings angestellt und für etwas geld.

LG Birgit

Ronny schrieb am 18.04.2014

ich habe auch mit großer erwartung diese sache verfolgt und ich muss sagen ich kann es nicht glauben ...

meine mutter ist 54 hat Pflegestufe 3 ist blind und durch einen stralenschaden demend

Ich bin m36 Pflege sie von 5:30 bis 16:30 und muss harz 4 beantragen das ist eine Sauerei !!!

Mein Vater übernimmt das Ganze nach seiner Arbeit und hatt auch leider das übel das er Nachts 3-5 mal raus muss wegen ihr.

Ich bin wirklich am ackern kann mir kein Auto leisten keine gescheite Wohnung keinen Urlaub der eh schon gering ist wegen der Pflege ...

Ich mach es gerne!

ABER VERDAMMT ICH HABE EINEN 11 STUNDEN TAG MANCHMAL AUCH 14 ODER 16 UND MÖCHTE AUCH EIN WENIG LEBEN!!! mit HARZ4 KANN ICH DAS NICHT ...

Iris schrieb am 18.04.2014

Thema : Geringere Geldleistungen für häusliche Pflege gegenüber den Geldleistungen beim Einsatz externer Pflegekräfte nicht verfassungswidrig ...

Dies entschied das Bundesverfassungsgericht.

Wie weltfremd sind diese sogenannten

Bundes­Verfassungs­Richter eigentlich ?

Ach so, die haben keine Finanzprobleme , wenn Sie betroffen sind ...

Richter sollten der Gerechtigkeit zum Recht verhelfen -

nicht dem Staat verhelfen , Ausgaben zu reduzieren ...

Wie war das doch ... , ich hatte einmal gehört ...

"Vor dem Gesetz seien "ALLE" gleich" ,

d.h. ein Familienangehöriger , der in der Pflege (bitte entschuldigen Sie die Deutlichkeit meiner folgenden Aussage) ,

einem Angehörigen der Familie "DEN ARSCH ABPUTZT" ist weniger Wert ,

als wenn es (bitte entschuldigen Sie nochmals meine drastische Aussage) ,

ein "diplomierter ARSCHABPUTZER" das tut ???!!!

Der Staat bleibt in seiner Pflicht , sowohl Institutionen als auch Privatpersonen "gleich" zu behandeln außen vor ,

der Bürger wird "zur Kasse gebeten" zugunsten der "professionellen" Helfer.

In der Gleichstellung werden Institutionen bevorzugt , Privathilfe vernachlässigt ... ,

weil der Privathelfer das "~~~"-Diplom nicht abgelegt hat !

Arbeitsleitung ist Arbeitsleistung oder ?

Für das Gericht gibt es offensichtlich Unterschiede ...

Ich möchte provozieren :

Das Diplom eines männlichen "diplomierten A....ABPUTZERs" ist das mehr Wert , als das einer

"diplomierten A....ABPUTZERerin" ???

Vielleicht sollte das einmal vor dem Bundesversassungsgericht geklärt werden !!!

Richter haben nicht die Pflicht , den Staat monitär zu entlasten ...

sondern Gerechtigkeit walten zu lassen ...

Warum tun Sie das nicht ???

Weil Richter , insbesondere DIE beim Bundes-Verfassungsgericht ,

nicht vom Bürger des Staates ausgewählt wurden , sondern die Stellen werden von den Parteien besetzt !

Ein von der Partei "ABC" oder "XYZ"

eingesetzter Richter entscheidet nach

Parteizugehörigkeit (in gerade solchen Fragen sind Parteien/Richter nicht mehr unterscheidbar)

... Sie haben die gleiche Meinung !

Gerechtigkeit ist dabei "relativ" GLEICH ...

Mich ekeln so manche in der neuesten Zeit getätigten Urteile an ! Pfui !!!

"Gerechtigkeit" NEIN , Vorteile für den "Staatshaushalt" JA !!!

Wie was das doch ... "Einigkeit und Recht und Freiheit ..." ...

... diese , sagen wir einmal relativen "Dinge" wurden in der letzten Zeit mit Füßen getreten ...

Beim Lottospielen hat der Bürger dieses Landes mehr "Einigkeit und Recht und Freiheit"

zu erwarten als bei den Parteien und unseren obersten Richtern !

Mit Frust

Iris

Axel antwortete am 18.04.2014

Mal sachte ;)

Richter haben auch entschieden, das Amerikanische Frauen "Müttergeld" erhalten, Neu zugereiste EU-Bürger Anspruch auf "Hartz4" haben. Dir Rechtsprechung geht eher gegen den Deutschen Bürger......

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