Hier beginnt die eigentliche Meldung:
Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 04.11.2024
- 1 BvR 1177/22 -
Erfolglose Verfassungsbeschwerde gegen Tabaksteuer für E-Zigaretten
Gesetzgeber hat bei der Ausgestaltung verhaltenslenkender Steuern einen weiten Beurteilungsraum und Gestaltungsspielraum
Das Bundesverfassungsgericht hat eine Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen, die sich gegen die Einführung der Tabaksteuer zum 1. Juli 2022 auf nikotinhaltige wie nikotinfreie Liquids für elektronische Zigaretten (E-Zigaretten) richtet. Die Verfassungsbeschwerde entspricht nicht den gesetzlichen Darlegungs- und Substantiierungsanforderungen.
Die Beschwerdeführer sind Konsumenten von E-Zigaretten und Unternehmen, die E-Zigaretten beziehungsweise nikotinhaltige oder nikotinfreie Nachfüllbehälter für diese selbst herstellen oder herstellen lassen und in Deutschland in den Verkehr bringen.
In E-Zigaretten wird eine Substanz (sogenanntes Liquid) erhitzt; der so erzeugte Nassdampf wird vom Konsumenten inhaliert. Liquids sind mit unterschiedlichem Nikotingehalt sowie gänzlich nikotinfrei erhältlich. Zum Befüllen des bei offenen Systemen in E-Zigaretten enthaltenen Tanks können fertige Lösungen genutzt werden oder das Liquid individuell aus verschiedenen Mischkomponenten zusammengestellt und nach Wunsch durch Nikotinshots ergänzt werden. Mit Ausnahme des Nikotins sind die Mischkomponenten auch außerhalb des eigentlichen E-Zigaretten-Handels, etwa als Lebensmittelzusätze, für Endverbraucher frei erhältlich. Die Generalzolldirektion vertritt die Auffassung, dass außerhalb des E-Zigaretten-Handels erworbene Substanzen zur Herstellung von Liquids durch Endverbraucher auf Grundlage einer Steuererklärung zu versteuern seien, da die Endverbraucher durch das Mischen der Liquids zu Herstellern würden.
Wesentliche Erwägungen der Kammer:
Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig. Im Hinblick auf den Grundsatz der Subsidiarität hätten die Beschwerdeführer darlegen müssen, weshalb der Rechtsweg zu den Finanzgerichten vor Einlegung einer Verfassungsbeschwerde nicht offenstand. Die Frage, ob tatsächlich die Käufer von frei verfügbaren Produkten zu Herstellern im tabaksteuerrechtlichen Sinne werden und daraus ein strukturelles Vollzugsdefizit bei einer bestimmten Norm des materiellen Steuerrechts resultieren kann, ist vorrangig durch die Finanzgerichte zu beantworten.
Beschwerdeführer: Viele Verbraucher zahlen keine Tabaksteuer
Außerdem wird die Beschwerdebefugnis nicht hinreichend dargelegt. Soweit die Beschwerdeführer darauf verweisen, dass es sich bei der
Bundesverfassungsgericht sieht kein Vollzugsdefizit
Eine Verletzung des allgemeinen Gleichheitssatzes des Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz (GG) durch ein strukturelles Vollzugsdefizit der
Gesetzgeber hat bei der Ausgestaltung verhaltenslenkender Steuern einen weiten Beurteilungsraum und Gestaltungsspielraum
Soweit die Beschwerdeführer geltend machen, die im Vergleich zum Rauchtabak geringere Gesundheitsgefährdung spiegele sich in der Höhe der Besteuerung nicht wider, legen sie ebenfalls eine Verletzung des allgemeinen Gleichheitssatzes nicht dar. Bei der Ausgestaltung verhaltenslenkender Steuern kommt dem Gesetzgeber ein weiter Beurteilungs- und Gestaltungsspielraum zu. Die vom Konsum von E-Zigaretten ausgehenden Gefahren wurden von den im Gesetzgebungsverfahren angehörten Sachverständigen – wie auch in den von den Beschwerdeführern vorgelegten Gutachten – unterschiedlich beurteilt. Hierauf gehen die Beschwerdeführer nicht genügend ein.
Die weiter gerügte Verletzung von Art. 2 Abs. 1 GG, Art. 12 Abs. 1 GG und Art. 14 Abs. 1 GG ist ebenso nicht substantiiert begründet.
Werbung
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 12.12.2024
Quelle: Bundesverfassungsgericht, ra-online (pm/pt)
Urteile sind im Original meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst kostenlose-urteile.de alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.
Dokument-Nr. 34637
Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://www.kostenlose-urteile.de/Beschluss34637
Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.
Senden Sie uns diese Entscheidungen doch einfach für kostenlose-urteile.de zu. Unsere Redaktion schaut gern, ob sich das Urteil für eine Veröffentlichung eignet.