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Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 13.11.2018
- 1 BvR 1223/18 -
Kriterien für die Gewährung von Berufsausbildungsbeihilfe verfassungsgemäß
Kein Verstoß gegen Art. 3 Abs.1 GG
Das Bundesverfassungsgericht hat entschieden, dass die Kriterien für die Gewährung von Berufsausbildungsbeihilfe mit Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar und damit verfassungsgemäß sind.
Die Beschwerdeführerin des zugrunde liegenden Verfahrens beantragte bei der zuständigen Bundesagentur für Arbeit Berufsausbildungsbeihilfe nach den §§ 56 ff. Sozialgesetzbuch Drittes Buch (SGB III). Der Antrag wurde mit der Begründung abgelehnt, dass der monatliche Gesamtbedarf der Beschwerdeführerin durch ihre Ausbildungsvergütung und das anrechenbare Erwerbseinkommen ihrer Eltern gedeckt sei. Das anrechenbare Erwerbseinkommen der Eltern lag über dem von der Beschwerdeführerin berechneten zivilrechtlichen
Beschwerdeführerin verweist auf Ungleichbehandlung wischen Auszubildenden ohne Unterhaltsanspruch und Auszubildenden mit zu geringem Unterhaltsanspruch
§ 67 Abs. 5 Satz 2 SGB III sieht vor, dass das Einkommen der Eltern für die Berechnung der Berufsausbildungsbeihilfe nicht berücksichtigt wird, wenn kein
Die Klage der Beschwerdeführerin vor den Sozialgerichten blieb erfolglos.
BVerfG: Regelung des § 68 Abs. 1 SGB III nicht ausreichend beachtet
Die Verfassungsbeschwerde wurde nicht zur Entscheidung angenommen. Das Bundesverfassungsgericht entschied, dass die Beschwerdeführerin die Regelung des § 68 Abs. 1 SGB III nicht ausreichend beachtet hat. Danach erhalten
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 07.01.2019
Quelle: Bundesverfassungsgericht/ra-online
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Dokument-Nr. 26882
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