Hier beginnt die eigentliche Meldung:
Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 05.12.2008
- 1 BvR 1318/07 -
Bezeichnung als "Dummschwätzer" nicht zwingend eine Beleidigung
Kontext der Äußerung maßgeblich
Wer einen anderen als "Dummschwätzer" bezeichnet, begeht damit nicht zwingend eine strafbare Beleidigung. Es kommt entscheidend auf den Kontext der Äußerung an. Dies geht aus einem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts hervor.
Der Beschwerdeführer ist Stadtratsmitglied. Während einer Rede zur kommunalen Integrationspolitik erwähnte er, dass er selbst früher in einem bestimmten Stadtteil das Gymnasium besucht habe. Diese Ausführungen unterbrach ein anderes Ratsmitglied durch einen Zwischenruf, der nach der bestrittenen Darstellung des Beschwerdeführer folgenden Inhalt hatte: "Der war auf einer Schule? - Das kann ich gar nicht glauben!". In Erwiderung hierauf bezeichnete der Beschwerdeführer den Zeugen als "Dummschwätzer". Das Amtsgericht verurteilte den Beschwerdeführer wegen
BVerfG: Grundrecht der Meinungsfreiheit (Art. 5 GG) verletzt
Das Bundesverfassungsgericht hob die Entscheidungen der Gerichte wegen der Verletzung des Grundrechts auf
Der Entscheidung liegen im Wesentlichen folgende Erwägungen zu Grunde:
Es begegnet keinen verfassungsrechtlichen Bedenken, dass das Amtsgericht die Bezeichnung des Zeugen als "Dummschwätzer" als ein ehrverletzendes
Für eine solche Konstellation ergeben sich nach den Feststellungen des Amtsgerichts jedoch keine Anhaltspunkte. Es handelt sich zwar um eine ehrverletzende Äußerung, nicht aber um eine solche, die ihrem Bedeutungsgehalt nach unabhängig vom Verwendungskontext die bezeichnete Person stets als ganze herabsetzt, ihr also ihren personalen Wert insgesamt abspricht und sie so vom Prozess der freien Kommunikation ausschließt. Vielmehr knüpft der Begriff seiner Bedeutung nach an ein Verhalten des Betroffenen an, nämlich dessen verbale Äußerungen. Dies schließt es zwar nicht von vornherein aus, in der
Werbung
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 30.12.2008
Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 110/08 des BVerfG vom 30.12.2008
Jahrgang: 2009, Seite: 49 AfP 2009, 49 | Zeitschrift: Die Öffentliche Verwaltung (DÖV)
Jahrgang: 2009, Seite: 253 DÖV 2009, 253 | Zeitschrift: Das Deutsche Verwaltungsblatt (DVBl)
Jahrgang: 2009, Seite: 243 DVBl 2009, 243 | Zeitschrift: Neue Juristische Wochenschrift (NJW)
Jahrgang: 2009, Seite: 749 NJW 2009, 749
Urteile sind im Original meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst kostenlose-urteile.de alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.
Dokument-Nr. 7205
Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://www.kostenlose-urteile.de/Beschluss7205
Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.
Senden Sie uns diese Entscheidungen doch einfach für kostenlose-urteile.de zu. Unsere Redaktion schaut gern, ob sich das Urteil für eine Veröffentlichung eignet.