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Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 07.04.2015
1 BvR 1432/10 -

Doppelbelastung durch Erbschaft- und Einkommensteuer bei Vererbung von Zinsansprüchen verfassungsgemäß

Gesetzgeber darf aufgrund der Typisierungs- und Pauschalierungs­befugnis später entstehende Einkommensteuer bei der Berechnung der Erbschaftsteuer unberücksichtigt lassen

Das Bundes­verfassungs­gericht hat entschieden, dass es aufgrund der Typisierungs- und Pauschalierungs­befugnis des Gesetzgebers mit dem Gebot der steuerlichen Lastengleichheit (Art. 3 Abs. 1 GG) vereinbar ist, eine später entstehende Einkommensteuer bei der Berechnung der Erbschaftsteuer in dieser Konstellation unberücksichtigt zu lassen. Das Bundes­verfassungs­gericht hat daher eine Verfassungs­beschwerde gegen die Doppelbelastung mit Erbschaft- und Einkommensteuer bei der Vererbung von Zinsansprüchen mangels Erfolgsaussichten nicht zur Entscheidung angenommen.

Der Beschwerdeführer des zugrunde liegenden Verfahrens ist Alleinerbe seines im Jahr 2001 verstorbenen Bruders. Zum Nachlass von rund 15 Mio. DM gehörten auch bereits aufgelaufene, aber erst im Jahr 2002 fällige Zinsansprüche in Höhe von rund 190.000 DM. Im Jahr 2002 wurde hierfür bei dem Beschwerdeführer Einkommensteuer auf Kapitalerträge von (anteilig) rund 50.000 Euro festgesetzt. Die Erbschaftsteuer setzte das Finanzamt auf rund 4,8 Mio. DM fest. Die Zinsansprüche wurden vom Finanzamt bei der Bestimmung des erbschaftsteuerlichen Gesamtwerts des Nachlasses mit ihrem Nennwert eingestellt. Die auf den Zinsansprüchen ruhende Belastung mit sogenannter latenter Einkommensteuer wurde hierbei nicht berücksichtigt. Das Begehren des Beschwerdeführers, die Erbschaftsteuer wegen dieser latenten Einkommensteuer um rund 16.000 Euro herabzusetzen, blieb im Einspruchsverfahren und vor den Finanzgerichten ohne Erfolg.

Keine Verletzung der Erbrechtsgarantie

Das Bundesverfassungsgericht entschied, dass die Erbrechtsgarantie des Art. 14 Abs. 1 GG durch die hier erfolgte Kumulation von Einkommen- und Erbschaftsteuer zu Lasten des Beschwerdeführers nicht verletzt wird. Bei der hier vorliegenden Gesamtsteuerbelastung von rund 4,8 Mio. DM und einem Nachlasswert von mindestens 15 Mio. DM kann von ökonomischer Sinnlosigkeit des Vererbens keine Rede sein. Auf die vom Beschwerdeführer als übermäßig gerügte Steuerbelastung allein der Stückzinsansprüche könnte es nur bei einer völlig atypischen separaten Vererbung der Zinserträge ankommen, die der Erblasser durch entsprechende Gestaltung problemlos vermeiden kann. Angesichts seiner Typisierungsbefugnis muss der Gesetzgeber für diesen Fall keine besondere Regelung vorsehen.

Typisierung und Pauschalierung unter dem Gesichtspunkt der Vereinfachung der Verwaltungstätigkeit gerechtfertigt

Auch Art. 3 Abs. 1 GG ist nicht verletzt, wenn die Einkommensteuer, die im Jahr nach dem Erbfall auf die bis zum Todeszeitpunkt entstandenen Zinsansprüche anfällt, bei der Festsetzung der Erbschaftsteuer nicht berücksichtigt wird. Eine generelle Aussage zum Verhältnis von Erbschaft- und Einkommensteuer und dem Problem der latenten Einkommensteuerbelastung ist damit nicht getroffen. Denn jedenfalls bei zum Nachlass gehörenden Zinsansprüchen ist es wegen der Typisierungs- und Pauschalierungsbefugnis des Gesetzgebers gerechtfertigt, eine später entstehende Einkommensteuer bei der Berechnung der Erbschaftsteuer unberücksichtigt zu lassen. Das Bundesverfassungsgericht hat den Gesichtspunkt der Vereinfachung der Verwaltungstätigkeit vielfach als Rechtfertigungsgrund für eine Typisierung und Pauschalierung anerkannt. Steuergesetze betreffen in der Regel Massenvorgänge des Wirtschaftslebens. Sie müssen, um praktikabel zu sein, Sachverhalte, an die sie dieselben steuerrechtlichen Folgen knüpfen, typisieren und dabei in weitem Umfang die Besonderheiten des einzelnen Falls vernachlässigen. Die wirtschaftlich ungleiche Wirkung auf die Steuerzahler darf allerdings ein gewisses Maß nicht übersteigen. Vielmehr müssen die steuerlichen Vorteile der Typisierung im rechten Verhältnis zu der mit der Typisierung notwendig verbundenen Ungleichheit der steuerlichen Belastung stehen. Der Gesetzgeber darf außerdem für eine gesetzliche Typisierung keinen atypischen Fall als Leitbild wählen, sondern muss realitätsgerecht den typischen Fall als Maßstab zu Grunde legen.

Voraussetzungen für zulässige Typisierung und Pauschalierung erfüllt

Diese Voraussetzungen sind erfüllt. Bei der Bestimmung des Nachlasswerts werden nach der neueren Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs Einkommensteuerverbindlichkeiten dann als Nachlassverbindlichkeiten berücksichtigt, wenn noch der Erblasser sämtliche einkommensteuerrelevanten Tatbestände verwirklicht hat. Damit orientiert sich der Gesetzgeber an dem typischen Fall, wonach der Erblasser das zum Nachlass gehörende Vermögen bereits versteuert hat oder aber das Entstehen seiner Einkommensteuerschuld nur noch vom Ablauf des Veranlagungszeitraums abhängt. Verzichtet der Gesetzgeber auf eine Sonderregelung für den speziellen Fall, dass zum Nachlass Forderungen gehören, die erst mit ihrem späteren Zufluss beim Erben einkommensteuerpflichtig werden, ist dies im Ausgangspunkt eine jeder gesetzlichen Regelung immanente Verallgemeinerung.

Verallgemeinerung bewirkt Entlastung des Rechtsanwenders

Durch diese Verallgemeinerung wird eine Entlastung des Rechtsanwenders erreicht, weil es im Rahmen der Erbschaftsteuerfestsetzung nicht notwendig ist, Berechnungen zu der künftigen Einkommensteuerbelastung anzustellen. Eine solche Berechnung birgt gerade in Fällen, in denen es nicht mehr der Erblasser ist, der sämtliche einkommensteuerrelevanten Tatbestände erfüllt, nicht zu vernachlässigende Schwierigkeiten. Zum Todestag des Erblassers steht die Einkommensteuer noch nicht fest, weil sie von künftigen Ereignissen wie der Höhe der weiteren Einkünfte des Erben abhängt. Bleiben die Einkünfte unter dem Freibetrag, entfällt eine Einkommensteuerbelastung sogar ganz.

Mehrbelastung in Relation zur Gesamtbelastung gestellt werden

Die Vereinfachungseffekte stehen - jedenfalls bei den hier ausschließlich zu beurteilenden Zinsansprüchen - im rechten Verhältnis zu der hiermit notwendig verbundenen Ungleichheit der steuerlichen Belastung. Zwar zeigt der Fall des Beschwerdeführers, dass es bei absolut sehr hohen Erbschaften mit einem großen Anteil an Wertpapieren und sich hieraus ergebenden Zinsansprüchen zu einer für sich genommen hohen Mehrbelastung kommen kann. Bei der Beurteilung des Maßes an Ungleichheit muss aber die Mehrbelastung in Relation zur Gesamtbelastung gesehen werden. Diese erscheint hier - mit rund 0,65 % - als vernachlässigbar.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 13.05.2015
Quelle: Bundesverfassungsgericht/ra-online

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Kommentare (2)

 
 
MattyRecht schrieb am 14.05.2015

Falsch: Hier wird das Gleichheitsgrundsatz in einer auch utopischen Relation verschoben, die mit dem einen und anderem nichts zutun haben, denn eine doppelte Abkassiererei des auch Staates ist als Betrug zu werten zu müssen, dass nennt man wahrhaftige Relation! Nicht aber Voraussetzungen für zulässige Typisierung und Pauschalierung erfüllt sein dadurch sie können, weil man den Sachverhalt umdreht zu seinem Gunsten liebes Bundes und Bundesfinanzministerium, liegen hier Mauscheleien nieder, Bestechungen vor, das man hier solche Urteile sich aufbaute zu Gunsten des Deutschen Staates, sich auch daran nur gesundzustoßen vermag mit 065%, was viele Finanzämter gar nicht so vorrechnen, sondern alle ihre eigenen Hirnspinnereien in Schreiben falscher Zahlendreher vorgaukeln gaunerhaft, alles beweisbar..

Das Quatsch Laber Urteil ist ein Verbrechen agitatorischem Ausmaß und muss wegen auch der im § 352 StGB gegen das Bundesverfassungsgericht Anklage zu erheben sein wegen des Verdachts der Gebührenüberhebung! Das nenne ich Artikel § 3 Abs. 1 GG

Auch Satzverwirrungen stellt nicht klar oder im Verhältnis deutlich nachvollziehbar zu sein was nun letztendlich man genau wozu deutet klargestellt ist, meinte? Zitat:

Vielmehr müssen die steuerlichen Vorteile der Typisierung im rechten Verhältnis zu der mit der Typisierung notwendig verbundenen Ungleichheit der steuerlichen Belastung stehen. Der Gesetzgeber darf außerdem für eine gesetzliche Typisierung keinen atypischen Fall als Leitbild wählen, sondern muss realitätsgerecht den typischen Fall als Maßstab zu Grunde legen. - Ende -

Realitäts nah ist eigentlich dass man doppelte Abkassieren als strafrelevante Aspekte zudeuten darf egal wer es ist liebes Bundesverfassungsgericht, deutet mal auf eure schwerere Formfehlerhafte Urteilslage hin und ändert zu Recht euer hier Durcheinander Urteil zur Realitätsnähe der Bevölkerung und nicht dem Wolfgang Schäuble zu.. Danke...

Gerhard antwortete am 17.05.2015

Entschuldigen Sie bitte - aber könnten Sie das auch in einem verständlichen Deutsch wiedergeben?

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