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Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 27.06.2013
- 1 BvR 1501/13 -
BVerfG lehnt Erlass einer einstweiligen Anordnung gegen Fusion von Universität und Fachhochschule Lausitz ab
Durch Fusion verursachte unumkehrbare und unzumutbare Beeinträchtigungen für Studenten nicht erkennbar
Das Bundesverfassungsgericht hat den Erlass einer einstweiligen Anordnung gegen das brandenburgische Landesgesetz zur Neustrukturierung der Hochschulregion Lausitz abgelehnt. Das Gericht hat seine Entscheidung auf Grundlage einer Folgenabwägung getroffen. Das Gesetz tritt am 1. Juli 2013 in Kraft. Die nähere verfassungsrechtliche Prüfung bleibt dem Hauptsacheverfahren vorbehalten.
Im zugrunde liegenden Fall wandten sich zwei Fakultäten der Brandenburgischen Technischen
Verfassungsgericht des Landes Brandenburg weist Anträgen auf Erlass einer einstweiligen Anordnung der BTU Cottbus zurück
Gegen das Gesetz haben auch die BTU Cottbus sowie deren Studierendenschaft - verbunden mit Anträgen auf Erlass einer einstweiligen Anordnung - jeweils Verfassungsbeschwerde zum Verfassungsgericht des Landes Brandenburg erhoben. Dieses hat mit Beschluss vom 19. Juni 2013 den Antrag der BTU Cottbus auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zurückgewiesen. Den Eilantrag der Studierendenschaft hat es mit Beschluss vom selben Tag als unzulässig verworfen.
Bundesverfassungsgericht kann im Streitfall Zustand durch einstweilige Anordnung vorläufig regeln
Nach § 32 Abs. 1 BVerfGG kann das Bundesverfassungsgericht im Streitfall einen Zustand durch
Überwiegende Gründe sprechen nach Gesamtabwägung gegen Erlass einer einstweiligen Anordnung
Zwar ist die zugrunde liegende Verfassungsbeschwerde weder von vornherein unzulässig noch offensichtlich unbegründet. Jedoch ergibt eine Gesamtabwägung, dass überwiegende Gründe gegen den Erlass einer einstweiligen Anordnung sprechen. Es ist insbesondere nicht ersichtlich, dass im Fall der vorläufig weiteren Wirksamkeit des Gesetzes endgültige und nicht wiedergutzumachende Schäden von besonderem Gewicht oder nur unter ganz erheblichen Schwierigkeiten wieder ausräumbare vollendete Tatsachen geschaffen würden.
Kooperation muss nicht zwingend scheitern
Zwar ist es nicht undenkbar, dass eine
Rückgang von Studierendenzahlen lässt sich nicht durch Eilentscheidung beenden
Der von den Beschwerdeführerinnen angeführte Rückgang von Studierendenzahlen hat bereits eingesetzt und lässt sich durch eine Eilentscheidung nicht beenden. Die gewünschte Planungssicherheit wird nur durch eine Entscheidung in der Hauptsache hergestellt. Das gilt auch für die befürchtete Abwanderung von Personal.
Dauer der Interims-Leitung durch Gründungsbeauftragten soll so kurz wie möglich bemessen sein
Soweit der vom Ministerium des Landes eingesetzte Gründungsbeauftragte die
Entstehen überwiegender Nachteile ohne Erlass einer einstweilige Anordnung nicht feststellbar
Demgegenüber würde sich die Umsetzung der vom Landesgesetzgeber für dringend erforderlich gehaltenen Strukturentscheidungen verzögern, wenn das Bundesverfassungsgericht die begehrte
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 02.07.2013
Quelle: Bundesverfassungsgericht/ra-online
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Dokument-Nr. 16183
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